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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.09.2014, Az.: B 13 R 311/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23189
Aktenzeichen: B 13 R 311/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 30.07.2014 - AZ: L 5 R 69/14

SG Stuttgart - AZ: S 22 R 5354/13

BSG, 15.09.2014 - B 13 R 311/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 311/14 B

L 5 R 69/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 22 R 5354/13 (SG Stuttgart)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 8.8.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.7.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.8.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 26.8.2014 besonders hingewiesen worden.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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