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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.09.2014, Az.: B 8 SO 67/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21774
Aktenzeichen: B 8 SO 67/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 23.07.2014 - AZ: L 2 SO 2226/14

SG Konstanz - AZ: S 8 SO 3041/13

BSG, 08.09.2014 - B 8 SO 67/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 67/14 B

L 2 SO 2226/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 8 SO 3041/13 (SG Konstanz)

...................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Bodenseekreis,

Albrechtstraße 75, 88045 Friedrichshafen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klage des Klägers war erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 22.4.2014; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.7.2014).

2

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem eigenen Vorbringen des Klägers noch nach Aktenlage ersichtlich. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem Bundessozialgericht gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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