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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.09.2014, Az.: B 4 AS 34/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23184
Aktenzeichen: B 4 AS 34/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 25.06.2014 - AZ: L 2 AS 2100/14

SG Stuttgart - AZ: S 21 AS 3683/13

BSG, 05.09.2014 - B 4 AS 34/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 34/14 BH

L 2 AS 2100/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 21 AS 3683/13 (SG Stuttgart)

....................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Landeshauptstadt Stuttgart - Jobcenter,

Rosensteinstraße 11, 70191 Stuttgart,

Beklagte.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Im Streit steht eine Erstattungsforderung der Beklagten gegen den Kläger. Die Beklagte hatte die Leistungsbewilligung an den Kläger wegen des Zuflusses von bedarfsdeckendem Einkommen seiner Lebensgefährtin aufgehoben. Der Kläger rechnete die Erstattungsforderung mit Forderungen, die er seinerseits gegen die Beklagte erhoben hatte, auf und forderte darüber hinaus weitere Zahlungen der Beklagten aus ihm durch die Beklagte entstandenen Schäden. Die Beklagte beschied, der Kläger sei gleichwohl zur Erstattung des geforderten Betrags verpflichtet. Das SG hat die Klage hiergegen durch Gerichtsbescheid vom 8.4.2014 abgewiesen und das LSG hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 25.6.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe entscheiden können. Der Kläger sei ordnungsgemäß geladen worden und sein persönliches Erscheinen sei nicht angeordnet gewesen. Hinreichende Gründe, die einer Teilnahme am Verhandlungstermin hätten entgegenstehen können, habe der Kläger nicht benannt. Die Erstattungsforderung der Beklagten sei rechtmäßig und ihr könne nicht mit einer Aufrechnung begegnet werden. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

2

Der Kläger beantragt beim BSG die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

3

Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht.

6

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

7

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG). Soweit der Kläger vorbringt, er sei in seinem rechtlichen Gehör verletzt, weil er die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.6.2014 vor dem LSG nicht rechtzeitig erhalten habe, vermag der Senat keinen Gehörsverstoß zu erkennen. Zum einen steht dem der Nachweis der rechtzeitigen Ladung durch die Zustellungsurkunde entgegen. Ausweislich dieser hat eine Postbedienstete die Ladung am 31.5.2014 in den Hausbriefkasten des Klägers eingelegt. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 17.6.2014, das Datum auf der Zustellungsurkunde sei gefälscht und die Ladung sei erst am 12.6.2014 in seinen Briefkasten gelangt, wird durch den Eingang der von der Postbediensteten ausgefüllten und unterschriebenen Zustellungsurkunde schon am 4.6.2014 beim LSG widerlegt. Insoweit ist zudem auch keine Kurzfristigkeit der Anberaumung des Termins zu erkennen.

8

Die beanstandete Verhandlung durch das LSG trotz des Verlegungs- bzw Vertagungsantrags bietet ebenfalls keinen Anhalt für eine Gehörsverletzung. Denn erhebliche Gründe für die beantragte Verlegung bzw Vertagung der mündlichen Verhandlung (§ 202 SGG iVm § 227 ZPO) sind nicht ersichtlich. Der Kläger benennt insoweit "krankheitsbedingte Ortsabwesenheit durch die verursachten körperlichen Unfallverletzungen". Diese hat er jedoch nicht spezifiziert. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass das LSG seinem Verlegungsantrag folgen würde. Zwar hat das LSG vor der Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, dass dem Verlegungsantrag nicht stattgegeben werde. Es hätte hier jedoch dem Kläger oblegen, da er keine genauen Gründe für die Verlegung des Termins angegeben hatte, sich kundig zu machen, ob sein Antrag erfolgreich war. Im Gegenzug zu den prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts ist es Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer seinerseits alles ihm Obliegende getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG vom 5.10.1998 - B 13 RJ 285/97 B - und 1.3.2004 - B 9 V 58/03 B - unveröffentlicht; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl 2012, § 62 RdNr 11c). Dieselben Gründe gelten für die vom Kläger begehrte Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 20.9.2014. Eine Begründung hierfür hat er anders als im PKH-Antrag behauptet auch mit dem Berufungsschriftsatz vom 5.5.2014 nicht abgegeben.

9

Soweit der Kläger die Beschränkung des Berufungsbegehrens auf die von ihm geltend gemachten Einwendungen gegen die Forderung der Beklagten rügt, ist bereits nicht erkennbar, inwieweit ihn dies in seinen Rechten verletzt haben könnte. Abgesehen davon hat jedoch ausweislich der Berufungsschrift auch nur er - und nicht ebenfalls seine Lebensgefährtin - Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegt.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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