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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2014, Az.: B 5 R 298/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22287
Aktenzeichen: B 5 R 298/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 08.07.2014 - AZ: L 5 R 825/13

SG Dresden - AZ: S 42 R 313/12

BSG, 04.09.2014 - B 5 R 298/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 298/14 B

L 5 R 825/13 (Sächsisches LSG)

S 42 R 313/12 (SG Dresden)

.........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 13.8.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 18.7.2014 zugestellten Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8.7.2014 - sinngemäß - Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 18.8.2014 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

3

Die Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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