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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.09.2014, Az.: B 1 KR 14/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22283
Aktenzeichen: B 1 KR 14/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 10.07.2014 - AZ: L 11 KR 2851/14 WA

BSG, 01.09.2014 - B 1 KR 14/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 14/14 S

L 11 KR 2851/14 WA (LSG Baden-Württemberg)

S 2 KR 674/14 ER (SG Karlsruhe)

1. ......................................,

2. ......................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. September 2014 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw eines Notanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Baden-Württemberg hat die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 1715/14 ER-B durch Beschluss vom 10.7.2014 als unzulässig abgelehnt. Gegen den Beschluss des LSG haben die Antragsteller mit Schreiben vom 11.8.2014 beim BSG "das gebotene Rechtsmittel" eingelegt und gleichzeitig sinngemäß ua einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw eines Notanwalts gestellt.

II

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw eines Notanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde der Antragsteller als unzulässig zu verwerfen.

3

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 und § 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von den Antragstellern selbst eingelegte sinngemäße Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

4

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO ist ebenfalls abzulehnen. Nach dieser Regelung hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, einem Beteiligten auf Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hieran fehlt es. Die Rechtsverfolgung erscheint - wie dargelegt - aussichtslos.

5

Bezüglich der weiteren Anträge der Beschwerdeführer fehlt es schon an der Zuständigkeit des angerufenen BSG.

6

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

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