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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.08.2014, Az.: B 10 ÜG 2/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31047
Aktenzeichen: B 10 ÜG 2/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 19.05.2014 - AZ: L 11 SF 263/13 EK SB

SG Dortmund - AZ: S 20 SB 1587/10

BSG, 21.08.2014 - B 10 ÜG 2/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 2/14 S

L 11 SF 263/13 EK SB (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 20 SB 1587/10 (SG Dortmund)

......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. August 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19.5.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 9.7.2014 beim BSG Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). § 183 SGG findet keine Anwendung, da der Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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