Beschl. v. 21.08.2014, Az.: B 10 ÜG 2/14 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 19.05.2014 - AZ: L 11 SF 263/13 EK SB
SG Dortmund - AZ: S 20 SB 1587/10
BSG, 21.08.2014 - B 10 ÜG 2/14 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 10 ÜG 2/14 S
L 11 SF 263/13 EK SB (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 20 SB 1587/10 (SG Dortmund)
......................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. August 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19.5.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 9.7.2014 beim BSG Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). § 183 SGG findet keine Anwendung, da der Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt.
Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl
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