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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.07.2014, Az.: B 5 R 126/14 B
Begriff des Streitgegenstands; Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit; Voraussetzungen einer Divergenz; Erledigung der Hauptsache nach Anerkenntnis
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29421
Aktenzeichen: B 5 R 126/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 10.01.2014 - AZ: L 14 R 1046/11

SG Köln - AZ: S 34 (16) R 19/08

BSG, 08.07.2014 - B 5 R 126/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Was insbesondere "Streitgegenstand" im Sinne des Sozialgerichtsgesetzes ist, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt.

2. Dies gilt auch bezüglich der Voraussetzungen, wann das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

3. Schließlich ist auch geklärt, wann eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit nach § 114 Abs. 2 S. 1 SGG in Betracht kommt und wann die Vorschrift des § 114 SGG entsprechend anwendbar ist.

4. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind.

5. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 126/14 B

L 14 R 1046/11 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 34 (16) R 19/08 (SG Köln)

..............................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ..................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 10.1.2014 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln vom 7.4.2010 zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und erfolgreich beantragt, die Begründungsfrist um einen Monat bis zum 10.6.2014 zu verlängern. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht begründet worden. Am 4.6.2014 hat der Kläger telefonisch gebeten, ein Formular für Prozesskostenhilfe (PKH) zu übersenden, da sein Rechtsanwalt das Verfahren nicht weiterführen möchte. Am 6.6.2014 hat er dann PKH beantragt.

3

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

6

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.

7

Was insbesondere "Streitgegenstand" im Sinne des Sozialgerichtsgesetzes ist, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 95 RdNr 5 mwN). Dies gilt auch bezüglich der Voraussetzungen, wann das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl Leitherer, SGG, aaO, § 101 RdNr 19 und 21 mwN). Schließlich ist auch geklärt, wann eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit nach § 114 Abs 2 S 1 SGG in Betracht kommt und wann die Vorschrift des § 114 SGG entsprechend anwendbar ist (vgl Keller, SGG, aaO, § 114 RdNr 2, 5, 5a mwN).

8

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

9

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein derartiger Beweisantrag, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte, ist hier nicht ersichtlich. Auch im Übrigen sind keine Verfahrensmängel zu erkennen.

10

Da dem Kläger PKH nicht zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

11

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie bis zum Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 10.6.2014 nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist.

12

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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