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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.02.2012, Az.: B 13 R 445/11 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18556
Aktenzeichen: B 13 R 445/11 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 12.10.2011 - AZ: L 13 R 707/10

SG Bayreuth - AZ: S 3 R 867/09

BSG, 16.02.2012 - B 13 R 445/11 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 445/11 B

L 13 R 707/10 (Bayerisches LSG)

S 3 R 867/09 (SG Bayreuth)

........................................ ,

Kläger, Antragsteller und

Beschwerdeführer,

g e g e n

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14-28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. S t e i n w e d e l sowie die Richter G a s s e r und K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 12.10.2011 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (§ 43 SGB VI) nicht erfülle, weil er noch in der Lage sei, körperlich leichte bis zumindest gelegentlich mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten, und auch keine rentenrelevante Einschränkung seiner Wegefähigkeit vorliege. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) scheitere bereits am Geburtsdatum (nach dem 1.1.1961).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 29.11.2011 beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. In der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (bis zum 2.2.2012) haben sie nach Akteneinsicht die Vertretung des Klägers mit Schriftsatz vom 4.1.2012 niedergelegt. Mit Schreiben vom 30.1.2012 hat der Kläger unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gestellt.

II

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtige Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO).

4

Gegen das Urteil des LSG steht dem Kläger als Rechtsmittel zum BSG lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) gemäß §§ 160, 160a SGG zur Verfügung. Dies bedeutet, dass vor dem BSG nicht der gesamte Prozessstoff wieder aufgerollt werden kann. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

5

Ein derartiger Zulassungsgrund ist im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG). Denn das LSG hat sich ersichtlich an den gesetzlichen Regelungen (§§ 43, 240 SGB VI) orientiert sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG beachtet.

6

Aber auch ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde rügbarer Verfahrensmangel liegt nicht vor. Sollte der Kläger mit der vom LSG vorgenommenen Auswertung und Würdigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen und Sachverständigengutachten nicht einverstanden sein, so kommt es darauf im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht an. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann hier eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (freie Beweiswürdigung) nicht geltend gemacht werden. Ebenso wenig kann sich der Kläger auf eine Verletzung des § 103 SGG (Sachaufklärungspflicht) berufen. Hierfür wäre (ebenfalls nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erforderlich, dass das LSG einem Beweisantrag des im Berufungsverfahren rechtskundig vertretenen Klägers, den dieser bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat (vgl stRspr, zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN), ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch dies kann nicht festgestellt werden.

7

Wenn der Kläger die Entscheidung des LSG für falsch hält, ist dies für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG ergibt, lässt sich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüfen.

8

Die vom Kläger persönlich fortgeführte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil keine Beschwerdebegründung innerhalb der verlängerten Frist beim BSG eingegangen ist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG).

9

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Steinwedel
Gasser
Kaltenstein

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