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Bundessozialgericht
Urt. v. 12.05.2011, Az.: B 11 AL 17/10 R
Übernahme von Reisekosten zur Nutzung des Stelleninformationssystems (SIS) der Arbeitsagentur; Nutzung des SIS als eine Vermittlung i.S. des § 45 S. 1,2 SGB III i.V.m. § 35 SGB III
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 12.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20855
Aktenzeichen: B 11 AL 17/10 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 10.09.2008

Fundstellen:

Breith. 2012, 92-95

DB 2011, 18 (Pressemitteilung)

FA 2011, 382

info also 2012, 25-26

NJW 2011, 8

NZS 2011, 6

SGb 2011, 394-395

BSG, 12.05.2011 - B 11 AL 17/10 R

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte Reisekosten des Klägers insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung des von der Beklagten eingesetzten Stelleninformationsservices (SIS) zu übernehmen hat.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 10.2.2003 mit Telefax (6.29 Uhr) die Übernahme von Reisekosten zum Aufsuchen des Arbeitsamts N."zwecks Stellensuche im SIS sowie zur erneuten Arbeitslosmeldung". Die Höhe der Kosten bezifferte der Kläger später mit 12,76 Euro. Den Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Besuch des SIS stelle kein Vorstellungsgespräch und keine Eignungsfeststellung dar und der Besuch des SIS könne auch nicht als Beratung bzw Vermittlung angesehen werden (Bescheid vom 12.2.2003, Widerspruchsbescheid vom 25.2.2003).

Das Sozialgericht (SG) hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Reisekosten in Höhe von 12,76 Euro und hilfsweise auf Neubescheidung gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 19.11.2004). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 10.9.2008). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Klage sei nur als Bescheidungsklage statthaft, weil die Beklagte im Rahmen der Regelung des § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewillige. Für den geltend gemachten Anspruch fehle es aber bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Leistungen nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III seien nur im Zusammenhang mit der Vermittlung, Eignungsfeststellung bzw einem Vorstellungsgespräch bei einem konkreten Arbeitgeber möglich. Dies folge aus § 45 Satz 1 SGB III, wonach Berechtigte Leistungen nur erhielten, "soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen" werde. Mit der so angesprochenen Subsidiarität sei der grundsätzlich gegebene Anspruch des zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbers auf Kostenersatz gegen den Arbeitgeber gemeint. Die Erstattung dieser Kosten diene gleichsam der monetären Teilkompensation der dem Arbeitslosen durch verschiedene Vorschriften des SGB III auferlegten Pflichten zur verstärkten Eigenbemühung. Vorliegend gehe es aber gerade nicht um Reisekosten, die im Zusammenhang mit einem konkreten Vorstellungsgespräch entstanden seien. Kein anderes Ergebnis folge daraus, dass nach § 119 SGB III in der seinerzeit maßgeblichen Fassung eine Beschäftigung nur suche, wer alle Möglichkeiten nutze und nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Arbeitslose müsse keine seine finanzielle Leistungsfähigkeit überspannenden Eigenbemühungen unternehmen. Ein Anspruch folge auch nicht daraus, dass der Kläger im Gegensatz zu anderen Arbeitslosen von außerhalb anreisen müsse; dies liefe auf einen nicht gegebenen Anspruch auf gesetzgeberisches Handeln hinaus, nämlich die Schaffung einer entsprechenden Kostenübernahmeregelung. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf § 10 SGB III (freie Förderung) stützen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB III und macht ua geltend, es sei nicht überall der nötige Computerzugang gegeben und eine Vielzahl betroffener Arbeitsuchender müsse gerade in ländlichen Gegenden den SIS des Arbeitsamts nutzen. Das zu § 45 SGB III vorliegende Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), welches sich mit der Übernahme von Telefonkosten befasse, könne für die Bewertung im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil diese Kosten nicht mit Reisekosten identisch seien. Die Auslegung des BSG habe sich ausdrücklich auf den Begriff der Bewerbungskosten bezogen. Die Fahrt zum Informationssystem könne in der Betrachtung der abschließenden Aufzählung der zu erstattenden Reisekosten als nicht erstattungsfähig bewertet werden, jedoch sei auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der offensichtlich vom Gesetzgeber gewünschten und geforderten Eigeninitiative der Betroffenen eine ergänzende und erweiternde Auslegung der Begriffe erforderlich, wenn mittelbar der Zweck der Arbeitsaufnahme gefördert werde. Reisekosten seien zu übernehmen, wenn sie - auch eigeninitiativ - dazu führten, ein Beschäftigungsverhältnis anzubahnen. Eine solche Anbahnung liege auch bei der streitgegenständlichen Fahrt vor. Dabei werde auch nicht die Rechtsprechung des BSG außer Acht gelassen, die eine enge Auslegung der Begriffe fordere. Der Gesetzeswortlaut, der den Begriff "im Zusammenhang" benutze, gehe per se von einer zu erweiternden und nicht abschließenden Regelung aus, denn die Bedeutung umfasse eben gerade alle möglichen Fahrten zur Erlangung einer Arbeit und nicht nur die Fahrt zum Arbeitgeber. Eine enge Auslegung könne sich dementsprechend nur darauf beziehen, dass eine konkrete Aussicht auf die Erlangung einer Arbeitsstelle gegeben sei. Diese Voraussetzung sei bei dem Informationssystem gegeben, welches nur Arbeitsstellen ausweise, die zur Vermittlung zur Verfügung stünden.

Der Kläger beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Bewilligung von Reisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Der Gesetzgeber habe die in § 45 SGB III genannten Leistungen auf ihren wesentlichen Kern eingeengt. Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers bestehe nicht. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Wortlaut des § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III ("im Zusammenhang mit ...") eine großzügigere Gesetzesauslegung zuzulassen scheine. Bei der großen Zahl an Antragstellern, die sich jeden Monat meldeten oder die auch nur im Eingangsbereich der in den Agenturen für Arbeit aufgestellten PCs nach Stellen suchten, führe die von der Revision vorgetragene Rechtsauffassung zu einer nicht mehr hinnehmbaren finanziellen Belastung der Solidargemeinschaft. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 309 Abs 4 SGB III. Überdies stehe dem geltend gemachten Anspruch § 324 Abs 1 SGB III entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

1.

Zu entscheiden ist ausschließlich über den im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Kläger bzw dessen Prozessbevollmächtigte hat seinen Antrag im Termin vom 12.5.2011 präzisiert und dabei berücksichtigt, dass - worauf bereits das LSG hingewiesen hat - die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach § 45 SGB III im Ermessen ("kann") der Beklagten liegt.

10 

2.

Soweit der Kläger bei der Antragstellung gegenüber der Beklagten erwähnt hat, er wolle das Arbeitsamt auch zur "erneuten Arbeitslosmeldung" aufsuchen, ergibt sich keine Anspruchsgrundlage aus § 309 Abs 4 SGB III. Danach können die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen aus Anlass der Meldung entstehen, auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder aufgrund anderer Vorschriften dieses Buchs übernommen werden können. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Kostenübernahme betrifft jedoch nur Fälle, in denen ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit aufgefordert worden ist, sich persönlich zu melden oder zu einem Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 Abs 1 und Abs 2 SGB III; vgl hierzu auch BSG SozR 4-4200 § 59 Nr 1; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.2.2005 - L 8 AL 4106/03). Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger sei als Arbeitsloser von der Beklagten zur Meldung nach Maßgabe des § 309 SGB III aufgefordert worden.

11 

3.

Das LSG hat auch zu Recht die Möglichkeit einer Übernahme der Reisekosten anlässlich des Besuchs des SIS verneint, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB III nicht vorliegen.

12 

a)

Nach § 45 SGB III in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung, die die Vorschrift durch das Erste Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) erhalten hat, können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (Satz 1). Als unterstützende Leistungen können Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten, Satz 2 Nr 1) und Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten, Satz 2 Nr 2) übernommen werden. Zwischen den Beteiligten ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger ausschließlich die Übernahme von Reisekosten gemäß § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III verlangt.

13 

b)

Entgegen der Auffassung des LSG ist es allerdings nicht möglich, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB III schon mit der Begründung zu verneinen, es gehe nicht um Reisekosten, die im Zusammenhang mit einem konkreten Vorstellungsgespräch bei einem konkreten Arbeitgeber entstanden seien. Diese Ausführungen des LSG werden dem Gesetzeswortlaut nicht gerecht (zur Bedeutung des Wortlauts des § 45 SGB III im Unterschied zur Vorgängerregelung nach § 53 Arbeitsförderungsgesetz <AFG> vgl BSG SozR 4-4300 § 45 Nr 1 RdNr 13 und RdNr 15).§ 45 Satz 2 Nr 2 SGB III ist nicht nur Rechtsgrundlage für eine Übernahme von Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, sondern erfasst daneben auch Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung und Eignungsfeststellung. Im vorliegenden Fall macht der Kläger keine Kosten für ein Vorstellungsgespräch geltend, sondern er verlangt Erstattung von Reisekosten für das Aufsuchen des Arbeitsamts (inzwischen Agentur für Arbeit) "zwecks Stellungsuche im SIS", weil ein Zusammenhang mit der Vermittlung bestehe. Ein solcher Zusammenhang besteht aber nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht. Denn er hat diese Fahrten - wie er auch selbst vorträgt - aufgrund eigener Initiative unternommen und die Nutzung des SIS ist keine Vermittlung iS des § 45 Satz 1 und 2 SGB III i.V.m. § 35 SGB III.

14 

Vermittlung ist nach der gesetzlichen Definition in § 35 Abs 1 Satz 2 SGB III das mit Hilfe entsprechender Tätigkeiten zielgerichtete Zusammenführen von Ausbildung- und Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungs- bzw Beschäftigungsverhältnisses. Dieses Zusammenführen setzt die Beteiligung eines Dritten begriffsnotwendig voraus (so bereits BSG SozR 4100 § 4 Nr 5, S 16 zur Vorgängerregelung des § 13 Abs 1 AFG). An einer Arbeitsvermittlung fehlt es daher, wenn der Arbeitsuchende selbst tätig wird. Selbstsuche ist ohne Weiteres erlaubt (BSG aaO), sie ist jedoch mangels Zwischenschaltung eines Mittlers keine Vermittlung iS des § 35 SGB III(vgl auch Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, § 35 RdNr 28, 29, Stand Einzelkommentierung Oktober 1998). Auch die Nutzung des SIS ist bloße Selbstsuche und keine Vermittlung iS des § 35 SGB III(vgl ua Rademacher in Gemeinschafts-Kommentar, SGB III, § 35 RdNr 54, Stand Einzelkommentierung April 2009). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob etwas anderes dann gilt, wenn sich der Arbeitsuchende vorher mit dem für ihn zuständigen Vermittler abgestimmt hat (vgl Bayerisches LSG, Urteil vom 18.2.2009 - L 10 AL 354/07 - RdNr 23; so wohl auch Hennig, aaO, § 35 RdNr 31, Stand Einzelkommentierung Oktober 1998). Denn für eine derartige Fallgestaltung liegen nach den Feststellungen des LSG und auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte vor.

15 

Eine Zuordnung der Nutzung des SIS zu den Vermittlungstätigkeiten iS von § 35 Abs 1 Satz 2 SGB III folgt auch nicht aus § 41 Abs 2 SGB III(idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes <AFRG> vom 24.3.1997, BGBl I 594; inzwischen § 41 Abs 2 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917). Danach sind bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung "Selbstinformationseinrichtungen" einzusetzen. Hierzu zählt auch der vom Kläger angesprochene SIS (vgl Peter-Lange in Gagel, SGB II/SGB III, § 41 SGB III RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Dezember 2009; Labrenz in Eicher/Schlegel, SGB III, § 41 RdNr 31, Stand Einzelkommentierung Juli 2010, mit Hinweis auf die später ua aus dem SIS entstandene "Jobbörse"). Wie allerdings schon der Begriff "Selbstinformationseinrichtung" zum Ausdruck bringt, ermöglicht diese eine selbstständige Information über Stellenangebote und -gesuche, dh ohne die Inanspruchnahme der Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte der Agentur für Arbeit. Dies bestätigen die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/4941 S 161 zu § 41 Abs 2). Der SIS ist also der Beratung und Vermittlung nicht gleichzusetzen, sondern nur unterstützende Möglichkeit zur Selbstinformation. Schließlich sprechen weder die Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck des § 45 SGB III dafür, die Fahrkosten zur Nutzung von Selbstinformationseinrichtungen, wie hier des SIS, als "im Zusammenhang" mit der Vermittlung stehend einzustufen. Denn der Gesetzgeber hat im Unterschied zu der Vorgängerregelung des § 53 Abs 1 Satz 1 AFG die Leistungen nicht nur auf die ausdrücklich in § 45 Satz 2 SGB III genannten Leistungen beschränkt, sondern diese zusätzlich auch auf ihren wesentlichen Kern eingeengt und die Begriffe - abweichend von der früheren Rechtslage nach dem AFG - neu definiert. Hierauf hat der 7. Senat des BSG bereits in seiner Entscheidung vom 2.9.2004 (B 7 AL 62/03 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 1 - zur Telefonkarte) hingewiesen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an.

16 

Gerade dadurch, dass in dem Leistungskatalog des § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III nicht nur die Förderbarkeit von Reisekosten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung, sondern auch zu Vorstellungsgesprächen vorgesehen ist (vgl hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 12.5.2011 - B 11 AL 25/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), macht der Gesetzgeber deutlich, dass ausnahmsweise auch bei der Selbstsuche, allerdings beschränkt auf das Vorstellungsgespräch bei konkreten Arbeitgebern, Reisekosten erstattungsfähig sein können. Ansonsten muss der Arbeitsuchende die ihm für einen - eigeninitiativ unternommenen - Besuch der Agentur für Arbeit entstandenen Kosten selbst tragen. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, finanzielle Hemmnisse bei der Arbeitsuche zu beseitigen und offene Stellen zügig zu besetzen (§ 1 Abs 1 SGB III), erfordern kein anderes Ergebnis. Zwar mag es - wie schon der 7. Senat in seiner oben genannten Entscheidung vom 2.9.2004 ausgeführt hat - wünschenswert sein, dass die Beklagte möglichst weitgehende Leistungen erbringt, ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht jedoch nicht (SozR 4-4300 § 45 Nr 1 RdNr 14). Die außerdem vom Kläger in seiner Revisionsbegründung geltend gemachte Wohnsitzentfernung und die dadurch bedingte Schwierigkeit einer Nutzung des SIS im Vergleich zu wohnsitznahen Arbeitsuchenden rechtfertigen ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Auch § 41 Abs 2 SGB III begründet kein subjektiv-öffentliches Recht; vielmehr steht die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Beratung und Vermittlung auch insoweit im Ermessen der BA (vgl BSGE 58, 291 [BSG 25.07.1985 - 7 RAr 33/84] = SozR 4100 § 14 Nr 5; BSGE 103, 134 [BSG 06.05.2009 - B 11 AL 11/08 R] = SozR 4-4300 § 35 Nr 1, RdNr 14; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 41 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Labrenz in Eicher/Schlegel, SGB III, § 41 RdNr 25, Stand Einzelkommentierung Juli 2010). Von daher braucht nicht erörtert zu werden, dass bei der geltend gemachten Erstattung der Reisekosten zur Nutzung des SIS auch erhebliche Schwierigkeiten bestehen würden, eine private Motivation von dem behaupteten Zweck des Besuchs des SIS abzugrenzen (vgl dazu Bayerisches LSG, Urteil vom 18.2.2009 - L 10 AL 354/07 - RdNr 23).

17 

Schließlich folgt, wie bereits das LSG zutreffend dargelegt hat, kein anderes Ergebnis aus § 119 Abs 1 Nr 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung durch das AFRG vom 24.3.1997 (BGBl I 594). Danach setzt die Beschäftigungssuche voraus, dass der Arbeitslose "alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden". Selbst wenn zu diesen Möglichkeiten - im Vorgriff auf die spätere gesetzliche Regelung in § 119 Abs 4 Nr 3 SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) - auch die Nutzung des SIS gehören sollte, geht das Ausmaß der vom Arbeitslosen zu fordernden Eigenbemühungen nicht über seine finanzielle Leistungsfähigkeit hinaus (vgl ua Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 119 RdNr 90, Stand Einzelkommentierung Januar 2006; Brand in Niesel, SGB III, 2. Aufl 2002, § 119 RdNr 6 und Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 119 RdNr 53).

18 

Wie das LSG außerdem zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger sein Begehren nicht auf die freie Förderung nach § 10 SGB III stützen. Denn diese Leistung darf den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten (§ 10 Abs 1 Satz 2 SGB III).

19 

Da der Kläger schon die Anspruchsvoraussetzungen für eine Übernahme der geltend gemachten Reisekosten nicht erfüllt, kann dahingestellt bleiben, ob dem Anspruch - wie die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung ausgeführt hat - außerdem eine verspätete Antragstellung (§ 324 Abs 1 Satz 1 SGB III) entgegensteht, weil er erst am Morgen des Tages, an dem er die Fahrt unternehmen wollte, die Reisekosten beantragt hat.

20 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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