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Bundessozialgericht
Urt. v. 09.12.2010, Az.: B 13 R 83/09 R
Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Behinderungsbedingter Bedarf
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 09.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 35325
Aktenzeichen: B 13 R 83/09 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 19.03.2009 - AZ: L 1 R 235/06

SG Stendal - 27.03.2006 - AZ: S 6 R 195/05

Rechtsgrundlagen:

§ 3 KfzHV

§ 4 KfzHV

§ 10 KfzHV

§ 33 SGB IX

§ 16 SGB VI

Fundstellen:

BSGE 107, 157 - 165

Breith. 2011, 936-942

FA 2011, 288

BSG, 09.12.2010 - B 13 R 83/09 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 83/09 R

L 1 R 235/06 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 6 R 195/05 (SG Stendal)

........................,

Kläger und Revisionskläger,

Prozessbevollmächtigte: ...............................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. S t e i n w e d e l , die Richter G a s s e r und K a l t e n s t e i n sowie die ehrenamtliche Richterin Pohl und den ehrenamtlichen Richter G a n z

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

I

1

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) hat.

2

Der Kläger ist seit 1991 als Fachberater für Bäckereien im Außendienst tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm hierfür einen Firmenwagen (mit Schaltgetriebe) zur Verfügung, den er für 3000 km pro Jahr auch privat nutzen durfte. Zudem war auf den Kläger seit Dezember 2002 ein Pkw des Typs Vaneo (mit Schaltgetriebe) zugelassen; diesen nutzte jedoch seinen Angaben zufolge seine ebenfalls voll berufstätige Ehefrau. Nach einem Motorradunfall im Juli 2003 wurden beim Kläger linksseitig eine Oberschenkelamputation sowie eine Hüftexartikulation vorgenommen. Er ist nunmehr mit einer Beckenkorbprothese und einem C-Leg-Kniegelenk versorgt und seit Februar 2004 als schwerbehinderter Mensch anerkannt (GdB von 80 sowie Merkzeichen "G" und "aG"). Aufgrund seiner Behinderung benötigt er ein Kfz mit Automatikgetriebe, einem hohen Ein- und Ausstieg sowie einem auf die Beckenkorbprothese abgestimmten orthopädischen Fahrersitz. Den Firmenwagen hat der Kläger im Oktober 2003 zurückgegeben; der vorhandene Vaneo wurde im November 2003 durch ein Fahrzeug desselben Typs mit Automatikgetriebe ersetzt.

3

Am 3.8.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Kfz-Hilfe zur Beschaffung eines Kfz mit Automatikgetriebe und hohem Ein- und Ausstieg sowie einem behinderungsbedingt an den Beckenkorb angepassten Fahrersitz. Am 23.8.2004 bestellte er einen solchen neuen Pkw (wiederum vom Typ Vaneo), der am 21.12.2004 zugelassen wurde. Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger an, der jetzige Privat-Pkw (dh der im November 2003 zugelassene Vaneo mit Automatikgetriebe) werde künftig ausschließlich von seiner Ehefrau genutzt.

4

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.10.2004 die beantragte Kfz-Hilfe zunächst ab, weil der Kläger allein berufsbedingt zwingend auf ein Kfz angewiesen sei, übernahm später jedoch mit Bescheiden vom 3.12.2004 Kosten in Höhe von 1564,65 Euro (zuzüglich Einbaukosten) für einen orthopädischen Fahrersitz und ferner 1280 Euro für ein Automatikgetriebe. Im Januar 2005 nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf. Seinen Widerspruch wies die Beklagte zurück, soweit durch die Bescheide vom 3.12.2004 keine Abhilfe erfolgt war (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2005). Der Kläger könne Kfz-Hilfe zur Beschaffung eines Fahrzeugs nicht beanspruchen, weil der Restwert des vorhandenen Altfahrzeugs die mögliche Zuschusshöhe überschreite und zudem eine Dauerbezuschussung durch seinen Arbeitgeber erfolge (monatlich pauschal 490 Euro zuzüglich 0,08 Euro je dienstlich gefahrenem Kilometer).

5

Die auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von "Leistungen zur Teilhabe in Form von Kraftfahrzeughilfe" gerichtete Klage ist vor dem SG ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG Stendal vom 27.3.2006). Das SG hat die Klage als auf Neubescheidung zielend angesehen, jedoch einen entsprechenden Anspruch des Klägers verneint, weil dieser schon vor dem Unfall über ein auf ihn zugelassenes behindertengerechtes Fahrzeug verfügt und deshalb kein Rehabilitationsbedarf bestanden habe. Welches Familienmitglied das Kfz tatsächlich nutze, müsse im Hinblick auf möglichen Missbrauch zu Lasten der Versichertengemeinschaft unberücksichtigt bleiben.

6

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 19.3.2009 - Juris). Seinem Begehren auf eine Beihilfe zur Beschaffung eines Kfz stehe bereits § 4 Abs 1 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) entgegen, denn er habe zum Zeitpunkt seines Unfalls bereits über ein nach der Bauart für seine Behinderung geeignetes Kfz verfügt. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass auf den Kläger ein Vaneo zugelassen gewesen sei. Dessen Behauptung, dieses Fahrzeug werde von seiner Ehefrau genutzt, ändere daran nichts. Ein Versicherter könne auch dann über ein Kfz im Sinne des § 4 Abs 1 KfzHV verfügen, wenn seine Ehefrau als Halter eingetragen sei; dasselbe müsse erst recht gelten, wenn er selbst als Halter geführt werde. Bei dieser Sachlage könne offen bleiben, ob auch die Regelung in § 3 Abs 3 KfzHV einem Anspruch des Klägers entgegenstehe.

7

Der Kläger rügt mit der vom Senat zugelassenen Revision sinngemäß eine Verletzung von § 4 Abs 1 KfzHV. Maßgeblich für ein Verfügen über ein Kfz im Sinne dieser Vorschrift sei, ob der Bedarf des Versicherten durch das vorhandene Kfz tatsächlich gedeckt werde, dh ob eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit gemäß dem "Bedarfsdeckungsprinzip" bestehe. Das sei nicht schon der Fall, wenn ein geeignetes Kfz auf den Versicherten zugelassen sei, sondern erst dann, wenn dieser das betreffende Fahrzeug konkret nutzen könne. Daran fehle es, wenn - wie beim Kläger - der Ehegatte das Fahrzeug für die eigene Berufstätigkeit benötige; in einer solchen Konstellation bestehe ein Anspruch auf Bezuschussung eines Zweitwagens. Im Übrigen habe die Ehefrau den von ihr genutzten, aber auf den Kläger zugelassenen Pkw selbst finanziert.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. März 2009 und des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kraftfahrzeughilfe zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Ein Anspruch auf Förderung eines Zweitwagens bestehe nicht, da dem Kläger die Benutzung des bereits vorhandenen und auf ihn zugelassenen behinderungsgerechten Fahrzeugs zumutbar sei.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1 iVm § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

II

12

Die zulässige Revision des Klägers hat in dem Sinne Erfolg, dass das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben es dem Senat nicht, abschließend über das Klagebegehren zu entscheiden.

13

1. Streitgegenstand ist nur das Begehren des Klägers auf Bezuschussung der Beschaffung des von ihm im Dezember 2004 erworbenen Fahrzeugs. Dieses hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 5.8.2005 abgelehnt. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist hingegen nicht die behinderungsbedingte Zusatzausstattung, denn insoweit hat die Beklagte dem Widerspruch abgeholfen und die Mehrkosten in voller Höhe übernommen. Mithin bedarf es hier keiner Erörterung, ob auch der Übernahme der Kosten für das Automatikgetriebe entgegengestanden hätte, dass auf den Kläger bereits seit November 2003 ein Automatik-Pkw zugelassen war.

14

2. Welches die zutreffende Klageart ist - Bescheidungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 Var 3 iVm § 131 Abs 2 Satz 2 und 3, Abs 3 SGG oder unechte Leistungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 Var 2 iVm Abs 4 SGG -, hängt davon ab, ob der Beklagten auch nach vollständiger Klärung der Sachlage noch ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Kfz-Hilfe verbleibt (s hierzu BSG SozR 4-5765 § 7 Nr 1 RdNr 11). Das bedarf an dieser Stelle jedoch keiner Vertiefung. Denn im vorliegenden Fall kann im Revisionsverfahren bereits das Vorliegen wesentlicher Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Kfz-Hilfe nicht abschließend beurteilt werden, sodass nur eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht in Frage kommt (vgl BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 17/09 R - Juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 200 Nr 2 vorgesehen).

15

3. Auf der Grundlage der bislang vom LSG getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob der Bescheid vom 20.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2005 rechtmäßig ist.

16

a) Der Anspruch auf Bezuschussung der Beschaffung eines Kfz setzt voraus, dass die allgemeinen persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger vorliegen, keiner der Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI einschlägig ist und zudem die zwingenden spezifischen (persönlichen und sachlichen) Voraussetzungen einer Kfz-Hilfe gemäß § 16 SGB VI iVm § 33 SGB IX und §§ 3, 4 KfzHV gegeben sind (vgl BSG vom 21.3.2001 - B 5 RJ 8/00 R - Juris RdNr 13).

17

Die tatsächlichen Feststellungen des LSG erlauben dem Senat keine abschließende Beurteilung. Denn das Berufungsgericht hat das Vorliegen der persönlichen, sachlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz nicht im Einzelnen erörtert. Es hat sich vielmehr - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - ausschließlich darauf gestützt, dass die Anspruchsvoraussetzung gemäß § 4 Abs 1 KfzHV nicht erfüllt sei, weil der Kläger bereits über ein behinderungsgerechtes Kfz verfügt habe. Diese Beurteilung des LSG beruht jedoch auf einer Verletzung von Bundesrecht.

18

b) Der Kläger macht mit seiner Revision zu Recht geltend, das LSG habe insoweit rechtsfehlerhaft allein darauf abgestellt, dass auf ihn bereits ein behinderungsgerechter Pkw zugelassen gewesen sei. Die vom Berufungsgericht ohne Ermittlung und Würdigung konkreter Umstände des Einzelfalls allein aus Rechtsgründen vorgenommene Gleichsetzung der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung eines Kfz auf den Namen des Klägers mit dessen Verfügen über dieses Kfz wird der Bedeutung des Begriffs "verfügen" im Sinne der genannten Vorschrift nicht gerecht.

19

aa) Nach § 4 Abs 1 KfzHV setzt die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kfz verfügt, das die Voraussetzungen nach Abs 2 dieser Vorschrift (das sind die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergebenden Anforderungen an Größe und Ausstattung des Pkw) erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Diese Regelung soll ausweislich der Begründung im Entwurf der Bundesregierung zur KfzHV angesichts der weitgehenden Motorisierung der Gesellschaft, in der ein Kfz als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zur Standardausstattung auch von Arbeitnehmerhaushalten mit durchschnittlichem Einkommen gehöre, eine Beschränkung der Hilfen auf den unabweisbaren behinderungsbedingten Bedarf sicherstellen (BR-Drucks 266/87 S 12 und S 17 f). Hilfe zur Beschaffung eines Kfz solle nur geleistet werden, wenn dies im Einzelfall notwendig sei; sie komme nicht in Betracht, wenn jemand bei Eintritt der Behinderung bereits über ein behinderungsgerechtes oder ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand umzurüstendes Kfz verfüge. Allerdings müsse dem Behinderten die weitere Benutzung des Fahrzeugs unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar sein (aaO S 18).

20

Diese Begründung des Verordnungsgebers lässt erkennen, dass das einen Anspruch auf Kfz-Hilfe ausschließende "Verfügen" über ein Kfz danach zu beurteilen ist, ob tatsächlich eine Verfügungsmöglichkeit über ein Fahrzeug besteht, dh ob der konkret bestehende Bedarf des behinderten Menschen faktisch gedeckt ist, weil ihm für die erforderlichen Fahrten ein Kfz zuverlässig zur Verfügung steht (vgl auch BR-Drucks 266/87 S 17 - Zu § 3 Abs 1 Nr 2). Auch die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 4 Abs 1 KfzHV hat unter Bezugnahme auf die Begründung zu dieser Verordnung betont, dass sich der Bedarf bzw die Bedarfsdeckung "nach dem konkreten Ist-Zustand" richte; deshalb werde der behinderte Mensch "auf ein vorhandenes Kfz" verwiesen (BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 8 S 27). Dies rechtfertigt es, ein (faktisches) Verfügen über ein Kfz iS von § 4 Abs 1 KfzHV auch dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug zwar im Eigentum des Ehegatten steht bzw der Ehegatte als Halter eingetragen ist, aber nach den Umständen des Einzelfalls unzweifelhaft ist, dass es zuverlässig für den behinderten Menschen eingesetzt wird (vgl Trachte, BG 1988, 212, 215; Kater in Kasseler Komm, Anh 1 § 16 SGB VI RdNr 13, Stand Einzelkommentierung Juli 2009; Großmann in Gemeinschaftskomm SGB IX, Anhang 5 zu § 33, § 4 KfzHV RdNr 1, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 40 RdNr 19, Stand Einzelkommentierung Februar 2007).

21

Aus dem Urteil des 8. Senats des BSG (SozR 3-5765 § 3 Nr 2 S 7) ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit dort darauf abgestellt wird, dass der betreffende Kläger "im Rechtssinne über ein Kfz aufgrund des Erfüllungsanspruchs aus dem am 6.9.1991 abgeschlossenen Kaufvertrag (§ 433 Abs 1 BGB) verfügte", dienen diese Ausführungen nicht der Auslegung des § 4 Abs 1 KfzHV, sondern verdeutlichen das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung nach § 10 Satz 1 KfzHV.

22

bb) Die somit gemäß § 4 Abs 1 KfzHV für den Anspruchsausschluss maßgebliche tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über ein Fahrzeug im Sinne einer faktischen Bedarfsdeckung darf nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil ein an sich behinderungsgerechtes (oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand umzurüstendes) Fahrzeug auf den behinderten Menschen zugelassen ist.

23

Die Zulassung im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr; sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs erteilt, indem dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt wird (§ 1 Abs 1 Satz 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz [StVG], § 6 Abs 1 und § 8 Abs 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung [FZV]). Bei der Antragstellung sind Angaben zum Halter des Fahrzeugs (vgl § 7 StVG) zu machen, die in den Fahrzeugregistern gespeichert und auch in die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II (früher: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) übernommen werden (§ 6 Abs 1 Satz 2, §§ 11, 12 FZV). Halter des Kfz im Sinne von § 7 StVG ist derjenige, der dieses nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die dafür erforderliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt (vgl BGHZ 87, 133, 135 - Juris RdNr 12; BGHZ 116, 200, 205 f - Juris RdNr 18). Gleichwohl darf aus der Eintragung einer bestimmten Person als Halter in den Fahrzeugpapieren nicht der Schluss gezogen werden, dass diese tatsächlich auch die Verfügungsgewalt über das Kfz hat. Den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren kommt hierfür nach der Rechtsprechung des BGH ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie dem Umstand, wer den Vertrag über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (so schon BGHZ 13, 351, 358 - Juris RdNr 9; s auch Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl 2007, § 3 RdNr 276). Dies gilt, obwohl unrichtige Angaben über den Halter gegenüber der Kfz-Zulassungsbehörde eine Ordnungswidrigkeit darstellen können (§ 24 StVG iVm § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Abs 4, § 48 Nr 12 FZV).

24

Hiernach ist auch bei Ehegatten nicht allein die Eintragung in den Fahrzeugpapieren, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses an dem betreffenden Kfz maßgeblich dafür, welche Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und somit als dessen Halter anzusehen ist (uU auch beide Ehegatten gemeinsam). Wird daher nach den Absprachen der Ehegatten das auf den Namen (nur) des einen zugelassene Kfz dem anderen tatsächlich zur völlig freien Verfügung überlassen, so ist letzterer Halter im straßenverkehrs- und haftungsrechtlichen Sinne (vgl Greger, aaO, RdNr 299; in diesem Sinne auch König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl 2007, § 7 StVG RdNr 19; Kuckuk in Ludovisy, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 2001, Teil 4 RdNr 62).

25

Kann aber schon nach Straßenverkehrsrecht nicht nur aufgrund der Eintragung in den Fahrzeugpapieren angenommen werden, dass die dort genannte Person tatsächlich als Halter die Verfügungsgewalt und wirtschaftliche Verantwortung für das Fahrzeug innehat, so ist dies auch bei der Anwendung von § 4 Abs 1 KfzHV zu beachten. Allein der Umstand, dass der Versicherte als Halter eines Kfz in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, vermag daher die Ablehnung von Kfz-Hilfe nicht zu rechtfertigen (ebenso Schadek, AmtlMittLVA Rheinpr 1989, 175, 178; s auch Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII], § 40 RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Juli 2007; Baumjohann, Kompass 1989, 152, 156 f; Trachte, BG 1988, 212, 215; Ebenhöch in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm zum SGB VI, § 16 Anhang 1 RdNr 51, Stand Einzelkommentierung März 2004; aA Götz, MittLVA Oberfr 1989, 1, 5; Padé in juris PraxisKomm SGB VII, 2009, § 40 RdNr 31; Angermaier in Jahn, SGB für die Praxis, Stand September 2010, § 40 SGB VII RdNr 11).

26

cc) Auf dieser Grundlage erweist sich die Schlussfolgerung des LSG im angefochtenen Urteil, der Kläger habe iS von § 4 Abs 1 KfzHV über ein behinderungsgerechtes Kfz verfügt, weil ein solches des Typs Vaneo auf ihn zugelassen gewesen sei, als rechtsfehlerhaft. Sonstige tatsächliche Umstände, aus denen der Senat Rückschlüsse auf die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses an dem im November 2003 auf den Kläger zugelassenen Vaneo im Verhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau ziehen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies gilt ebenso für solche Umstände, die einen familienrechtlichen Anspruch des Klägers auf vorrangige Nutzung des vorhandenen Pkw für seine Berufsausübung begründen könnten (vgl § 1356 Abs 2 Satz 2 BGB).

27

c) Feststellungen dazu, ob der Kläger (entgegen seinem Vorbringen) über einen behinderungsgerechten Pkw iS von § 4 Abs 1 KfzHV tatsächlich verfügen konnte, sind für die Entscheidung über die Revision nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte den Antrag auf Kfz-Hilfe zu Recht unter Berufung auf die Regelung in § 3 Abs 3 KfzHV abgelehnt hätte; hiernach wird Kfz-Hilfe zur Ermöglichung der Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur dann geleistet, wenn die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.

28

Das LSG hat das Vorliegen dieser Umstände ausdrücklich offen gelassen und insofern lediglich seine Zweifel zum Ausdruck gebracht. Es hat im Tatbestand seiner Entscheidung allerdings die Feststellung getroffen, der Kläger erhalte von seinem Arbeitgeber "einen monatlichen Zuschuss für Benzin- und Reparaturkosten" (Urteilsumdruck S 2, letzter Satz im vorletzten Absatz). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass ein Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung eines behinderungsgerechten Kfz gemäß § 3 Abs 3 KfzHV ausgeschlossen wäre. Denn ein Zuschuss des Arbeitgebers (lediglich) zu den Benzin- und Reparaturkosten reduziert zwar die Kosten des laufenden Betriebs des Kfz, lässt aber die nach §§ 4, 5 KfzHV förderfähigen Kosten der Beschaffung unberührt.

29

Auch wenn die - vom Kläger zu keinem Zeitpunkt in ihrer Richtigkeit bestrittenen - Angaben im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegt würden, dass sein Arbeitgeber eine monatliche Pauschale von 490 Euro zuzüglich 0,08 Euro je dienstlich gefahrenem Kilometer zahle, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Kläger nach § 3 Abs 3 KfzHV keine Hilfe zur Beschaffung eines Kfz beanspruchen kann. Zwar wird vertreten, dass eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber im Sinne der genannten Norm auch dann vorliege, wenn dieser für die berufliche Nutzung des privaten Kfz eine angemessene Abgeltung in Form einer Dauerbezuschussung zahle (Trachte, BG 1988, 212, 215; Baumjohann, Kompass 1989, 152, 156; Götz, MittLVA Oberfr 1989, 1, 5; Arbeitsanweisung der DRV Westfalen zur KfzHV, Stand 25.6.2004, R 3.5). Als angemessen und nur dann zu einem Ausschluss der Bezuschussung der Beschaffung des Kfz führend wird vielfach eine Kilometerpauschale angesehen, die mindestens den Sätzen nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) entspricht. Dabei kommt nur die sog "große Wegstreckenentschädigung" als Vergleichsmaßstab in Frage, denn nur insoweit sind die im Rahmen der Kfz-Hilfe relevanten Anschaffungskosten sowie die Abnutzung des Pkw berücksichtigt (vgl § 6 Abs 2 Halbs 2 BRKG in der bis zum 31.8.2005 geltenden Fassung [aF] - anders Ebenhöch in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 16 Anhang 1 RdNr 45, Stand Einzelkommentierung März 2004: "mindestens" die kleine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs 1 BRKG aF iHv 0,22 Euro/km, im Übrigen aber die im Steuerrecht berücksichtigungsfähigen Beträge; dagegen will Trachte, BG 1988, 212, 215, nur die steuerrechtliche Kilometerpauschale heranziehen). Diese betrug in den Jahren 2004/2005 0,30 Euro/km (§ 6 Abs 2 BRKG aF bzw - ab 1.9.2005 - § 5 Abs 2 BRKG idF vom 26.5.2005, BGBl I 1418) und unterschied sich somit nicht von dem im Steuerrecht für eine Kfz-Nutzung maßgeblichen Pauschalbetrag (vgl § 3 Nr 16 iVm § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 und Nr 5 EStG sowie Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.1.2001, BStBl I 541). Ob der Kläger eine Dauerbezuschussung seines Arbeitgebers in diesem Umfang erhielt, lässt sich dem LSG-Urteil nicht entnehmen, da es keine Feststellungen zu den vom Kläger im Rahmen seiner Berufsausübung monatlich zurückgelegten Wegstrecken enthält.

30

Auch der Hinweis des LSG am Ende seines Urteils, § 3 Abs 3 KfzHV könne dem Anspruch des Klägers entgegenstehen, weil dem Arbeitgeber möglicherweise die Beschaffung eines behinderungsgerechten Firmenwagens für den Kläger zumutbar gewesen sei, macht die Zurückverweisung des Rechtsstreits nicht entbehrlich. Das LSG verweist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass der Arbeitgeber nach den Angaben des Klägers "nunmehr" - also wohl im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem LSG im März 2009 - einen geeigneten Dienstwagen für ihn angeschafft habe; Streitgegenstand ist hier jedoch der Anspruch auf Bezuschussung des vom Kläger im Jahr 2004 zur Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit beschafften behinderungsgerechten Kfz vom Typ Vaneo. Die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an einem solchen Fahrzeug erfolgte gemäß den damals maßgeblichen betriebsinternen Regelungen (vom LSG eingeholte Arbeitgeberauskunft vom 13.12.2006) nur über die oben erwähnte Aufwandsentschädigung, deren Angemessenheit hier nicht abschließend beurteilt werden kann (zur Verbindlichkeit einer sog "Car-Policy" des Arbeitgebers vgl BAG vom 13.4.2010 - 9 AZR 113/09 - DB 2010, 1943).

31

d) Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur Feststellung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen ist schließlich nicht deshalb entbehrlich, weil sich die klagabweisende Entscheidung des LSG aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG). Dies käme hier allerdings in Frage, folgte man der Rechtsmeinung, dass ein Anspruch auf Bezuschussung des Kaufpreises eines Kfz bereits dann ausgeschlossen sei, wenn der Versicherte die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über seinen Antrag nicht abwarte, sondern schon vorher den Kaufvertrag über das Fahrzeug abschließe (so LSG Berlin-Brandenburg vom 20.12.2004 - L 16 U 4/04 - Juris RdNr 20).

32

Der genannten Rechtsmeinung ist jedoch nicht zu folgen, denn sie entbehrt einer normativen Grundlage. In § 10 Satz 1 KfzHV ist vielmehr ausdrücklich geregelt, dass die Leistungen vor dem Abschluss eines Kaufvertrags über das Kfz beantragt werden "sollen". Daraus ergibt sich, dass nur der Abschluss eines Kaufvertrags vor Antragstellung in der Regel förderungsschädlich sein soll; selbst dann sind jedoch Ausnahmen möglich (vgl BR-Drucks 266/87 S 28 - Zu § 10). Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber in der Begründung zu § 4 Abs 3 KfzHV festgehalten, dass einer Hilfe der Umstand nicht entgegenstehe, dass ein Behinderter aus besonderen Gründen, insbesondere bei sich hinziehendem Verfahren, "nach Antragstellung, jedoch vor der Entscheidung des Trägers" ein Kfz erwerbe (BR-Drucks 266/87 S 18 - Zu § 4 Abs 1).

33

4. Das LSG wird mithin feststellen müssen, ob der seit November 2003 auf den Kläger zugelassene und (abgesehen vom Fahrersitz) auch behinderungsgerechte Pkw ihm ab dem Zeitpunkt der erneuten Arbeitsaufnahme tatsächlich zur weiteren Nutzung zur Verfügung stand oder ob dessen Vortrag zutrifft, dass dieses Kfz von seiner Ehefrau finanziert und im Rahmen ihrer Berufstätigkeit genutzt wurde. Sollte Letzteres der Fall sein, wird das LSG zu erwägen haben, ob der Kläger aufgrund familienrechtlicher Vorschriften von seiner Ehefrau verlangen konnte, dass diese ihm das grundsätzlich behinderungsgerechte Kfz zur Ausübung seiner Berufstätigkeit zur Verfügung stellt und sich erforderlichenfalls selbst ein anderes Fahrzeug beschafft. Wenn sich ein "Verfügen" des Klägers über ein behinderungsgerechtes Kfz auch hiermit nicht begründen lässt, wird das LSG zudem (ggf auch alternativ hierzu) entscheiden müssen, ob § 3 Abs 3 KfzHV eine Förderung der Beschaffung des Kfz ausschließt, weil entweder bereits die vom Arbeitgeber geleisteten monatlichen Zahlungen auch die Kosten für Anschaffung und Abnutzung hinreichend berücksichtigt haben oder aber dem Arbeitgeber eine entsprechend erhöhte Leistung zumutbar gewesen wäre.

34

5. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Dr. Steinwedel
Gasser
Kaltenstein
Pohl
Ganz

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