Beschl. v. 05.03.2010, Az.: B 12 R 8/09 R
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - AZ: L 11 R 3849/05
SG Reutlingen - 25.07.2005 - AZ: S 4 R 1502/03
BSG, 05.03.2010 - B 12 R 8/09 R
Redaktioneller Leitsatz:
Die gesetzlichen Regelungen bieten keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status eines Beigeladenen umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
in dem Rechtsstreit
Az: B 12 R 8/09 R
L 11 R 3849/05 (LSG Baden-Württemberg)
S 4 R 1502/03 (SG Reutlingen)
.....................................,
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: ..............................................,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
beigeladen:
.......................................................,
Prozessbevollmächtigte: ............................................ .
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Balzer sowie den Richter Dr. Bernsdorff und die Richterin Hüttmann-Stoll
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
5.000 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 72 Nr 1 Halbsatz 2, § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Regelstreitwerts festzusetzen. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des LSG bieten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden kann.
Balzer
Dr. Bernsdorff
Hüttmann-Stoll
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