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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2017, Az.: I ZR 22/16
Beurteilung des rechtswidrigen Eingriffs einer urheberrechtsrelevanten Nutzungshandlung in Verwertungsrechte; Einräumung von Nutzungsrechten in einem Softwareüberlassungsvertrag
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2017
Referenz: JurionRS 2017, 10332
Aktenzeichen: I ZR 22/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:260117BIZR22.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 11.06.2013 - AZ: 33 O 8319/12

OLG München - 10.12.2015 - AZ: 6 U 2775/13

BGH, 26.01.2017 - I ZR 22/16

Redaktioneller Leitsatz:

Ob eine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung als rechtwidriger Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers anzusehen ist, hängt in erster Linie von den geschlossenen Vereinbarungen über die Einräumung der für die Nutzung der Software erforderlichen Nutzungsrechte ab. Die Nutzung der Software durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter stellt per se ohne weiteren Vortrag weder einen lizenzüberschreitenden Eingriff in das Vervielfältigungsrecht noch einen Eingriff in das Bearbeitungsrecht dar.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst.

Ob eine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung im Sinne von § 69c Nr. 1 und 2 UrhG als rechtwidriger Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin anzusehen ist, hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien des Softwareüberlassungsvertrages anlässlich des Erwerbs der Software durch die Beklagte (ausdrücklich oder konkludent) geschlossenen Vereinbarungen über die Einräumung der für die Nutzung der Software erforderlichen Nutzungsrechte gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 5 UrhG ab.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass mit dem von der Beschwerde aufgezeigten Vortrag der Klägerin zu einer Nutzung der Software durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter der Beklagten weder ein (lizenzüberscheitender) Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 69c Nr. 1 UrhG noch ein Eingriff in das Bearbeitungsrecht nach § 69c Nr. 2 schlüssig dargetan ist. Für die Entscheidung über den auf eine Verletzung von Urheberrechten gestützten Schadensersatzanspruch muss daher nicht geklärt werden, ob sich mögliche Verwertungshandlungen jedenfalls im Rahmen der "bestimmungsgemäßen Benutzung" der Software im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG gehalten haben.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 92.400 €

Büscher

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

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