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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2017, Az.: IX ZR 308/14
Berichtigung eines Senatsbeschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.01.2017
Referenz: JurionRS 2017, 10061
Aktenzeichen: IX ZR 308/14
ECLI: DE:BGH:2017:090117BIXZR308.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 29.11.2013 - AZ: 9 O 408/13

OLG Jena - 04.12.2014 - AZ: 1 U 981/13

BGH, 09.01.2017 - IX ZR 308/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 9. Januar 2017
beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14 wird im zweiten Satz von Rn. 13 dahin geändert, dass es heißt, "weil er die eingezogenen Gelder nicht an den Inkassozedenten abgeführt hat".

Kayser

Gehrlein

Lohmann

Schoppmeyer

Meyberg

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 24.09.2015 - IX ZR 308/14

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