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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.12.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 59/16
Festsetzung des Streitwertes in einem Verfahren über Belehrung und Beratung in Fragen der Berufspflichten und Zahlung der Kammerbeiträge von Rechtsanwälten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31678
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 59/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:231216BANWZ.BRFG.59.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Sachsen - 02.09.2016 - AZ: AGH 11/15 (I)

Verfahrensgegenstand:

Belehrung und Beratung in Fragen der Berufspflichten und Zahlung der Kammerbeiträge für 2014 und 2015

BGH, 23.12.2016 - AnwZ (Brfg) 59/16

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg am 23. Dezember 2016

beschlossen:

Tenor:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.234 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. September 2016 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.

3

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende.

Limperg

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