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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 41/16
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Eintrag in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31708
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 41/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:211216BANWZ.BRFG.41.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Rheinland-Pfalz - 05.08.2016 - AZ: 1 AGH 3/16

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 21.12.2016 - AnwZ (Brfg) 41/16

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk
am 21. Dezember 2016
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 5. August 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Januar 2016 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/16, Rn. 3; Beschluss vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 16/16, Rn. 6). Daran fehlt es hier. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; st. Rspr.), hier also des Widerrufsbescheides, befand der Kläger sich in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Er war seit dem 9. November 2015 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen. Darüber hinaus lagen auch Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall vor; so hat der Kläger seit Februar 2015 Mietzahlungen für seine Kanzleiräume nicht mehr (vollständig) geleistet. Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vom 1. Oktober 2016 angegeben hat, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, spielt dies keine Rolle. Der Vermögensverfall muss nicht verschuldet sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, 271 und vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 15/14, Rn. 5).

4

Tatsachen, die geeignet wären, die an die Eintragung anknüpfende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO), hat der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargetan. Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). Im Übrigen hat der Kläger Nachweise für die behaupteten Forderungstilgungen ebenso wenig vorgelegt wie er seine Vermögensverhältnisse offengelegt hat.

III.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser

Roggenbuck

Lohmann

Kau

Merk

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