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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2016, Az.: 1 StR 422/16
Berichtigung eines Beschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in den Gründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30612
Aktenzeichen: 1 StR 422/16
ECLI: ECLI:E:BGH:2016:201216B1STR422.16.0

Rechtsgrundlage:

§ 152a Abs. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
hier: Berichtigung

BGH, 20.12.2016 - 1 StR 422/16

wird der Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2016 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in den Gründen dahin berichtigt, dass es in Randnummer 2 heißen muss:

Tenor:

" ... die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB ..."

anstatt

" ... die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB ...".

Graf

Jäger

Cirener

Radtke

Mosbacher

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 11.10.2016 - 1 StR 422/16

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