Beschl. v. 20.12.2016, Az.: 1 StR 422/16
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
hier: Berichtigung
BGH, 20.12.2016 - 1 StR 422/16
wird der Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2016 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in den Gründen dahin berichtigt, dass es in Randnummer 2 heißen muss:
Tenor:
" ... die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB ..."
anstatt
" ... die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB ...".
Graf
Jäger
Cirener
Radtke
Mosbacher
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 11.10.2016 - 1 StR 422/16
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