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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2016, Az.: IV ZB 23/16
Versagung der Beiordnung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31146
Aktenzeichen: IV ZB 23/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:191216BIVZB23.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 30.06.2016 - AZ: 331 O 187/03

OLG Hamburg - 20.10.2016 - AZ: 9 U 161/16

Rechtsgrundlage:

§ 78b Abs. 1 ZPO

BGH, 19.12.2016 - IV ZB 23/16

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 19. Dezember 2016
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

  2. 2.

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 20. Oktober 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

     

    Gegenstandswert: bis zu 950.000 €

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt Ersatzleistungen aus einer bei der Beklagten bestehenden Gebäudeversicherung. Das Landgericht hat die Klage - soweit hier von Interesse - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger hat hiergegen persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und ausgeführt, er habe keinen Rechtsanwalt gewinnen können, um das Verfahren weiterzuführen.

2

II. Der Antrag des Klägers, der als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auszulegen ist, ist nicht begründet.

3

Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4

1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Be mühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016 - IV ZB 14/16, Rn. 4; vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, Rn. 4; vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass er sich an einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.

5

2. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos, weil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 20. Septemb er 2016 - IV ZB 14/16, Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, Rn. 5; vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, Rn. 5 m.w.N.). Das hat der Kläger nicht getan.

6

Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, es habe sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht in Betracht. Eine solche setzte voraus, dass die Partei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, Rn. 2 m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen.

7

III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG.

Mayen

Felsch

Harsdorf -Gebhardt

Lehmann

Dr. Bußmann

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