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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2016, Az.: III ZA 33/16
Unstatthafte Rechtsbeschwerde gegen ein Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30761
Aktenzeichen: III ZA 33/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:151216BIIIZA33.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlsruhe - 08.11.2016 - AZ: 23 EK 7/16

BGH, 15.12.2016 - III ZA 33/16

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2016 - 23 EK 7/16 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2016, durch den die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 30. Juni 2016 und 8. Juli 2016 als unzulässig verworfen worden sind, ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

3

Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht. Auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts - unter Einschluss solcher nach § 46 ZPO - nicht statthaft (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 6). Die Verweisung des § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auf die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung stellt den im Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG erlassenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung eines Landgerichts im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO gleich. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat.

4

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

Herrmann

Reiter

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