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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.2016, Az.: 4 StR 473/16
Anspruch der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 31282
Aktenzeichen: 4 StR 473/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:141216B4STR473.16.0

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 14.12.2016 - 4 StR 473/16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2016 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin B. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S. aus O. beigeordnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im 1. Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) über den im Schriftsatz vom 6. Mai 2016 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

2

Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wobei die Erfolgsaussichten ihrer Adhäsionsanträge nicht mehr zu prüfen sind (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr ist ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin S. beizuordnen, die der Antragstellerin bereits als Nebenklägervertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Paul

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