Beschl. v. 13.12.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 56/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Sachsen - 02.09.2016 - AZ: AGH 15/15 (I)
Verfahrensgegenstand:
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
BGH, 13.12.2016 - AnwZ (Brfg) 56/16
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg am 13. Dezember 2016 beschlossen:
Tenor:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. September 2016 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende.
Limperg
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