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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2016, Az.: 5 StR 465/16
Nichtbeschwer des Angeklagten durch das Außerachtlassen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts bei der Feststellung der Schwere der Schuld
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30605
Aktenzeichen: 5 StR 465/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR465.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 15.03.2016

Rechtsgrundlage:

§ 57b StGB

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 08.12.2016 - 5 StR 465/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Außerachtlassen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom 11. September 2013 beschwert den Angeklagten wegen der anderenfalls verhängten zwei lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die besondere Schwere der Schuld nur nach dem Maßstab des § 57b StGB geprüft worden ist.

Mutzbauer

Sander

Schneider

Berger

Feilcke

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