Beschl. v. 08.12.2016, Az.: 5 StR 465/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 15.03.2016
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Mord u.a.
BGH, 08.12.2016 - 5 StR 465/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Außerachtlassen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom 11. September 2013 beschwert den Angeklagten wegen der anderenfalls verhängten zwei lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die besondere Schwere der Schuld nur nach dem Maßstab des § 57b StGB geprüft worden ist.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Feilcke
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.