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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.2016, Az.: XI ZR 556/15
Abgabe einer falschen Erklärung im Bewusstsein der die Vorteilsausgleichung beherrschenden Grundsätze
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30768
Aktenzeichen: XI ZR 556/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:061216BXIZR556.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 21.11.2014 - AZ: 8 O 302/13

OLG Düsseldorf - 09.11.2015 - AZ: I-14 U 198/14

BGH, 06.12.2016 - XI ZR 556/15

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Juni 2015 (XI ZR 536/14, WM 2015, 1461 Rn. 26) den Standpunkt eingenommen, gebe der Antragsteller im Bewusstsein der die Vorteilsausgleichung beherrschenden Grundsätze eine nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO falsche Erklärung ab, nutze er mit den sich aus § 242 BGB ergebenden Konsequenzen die gegenüber dem Klageverfahren andere Verfahrensgestaltung des Mahnverfahrens mit der Aussicht, sich einen geldwerten Vorteil gegenüber der ansonsten von Amts wegen zu berücksichtigenden materiellen Rechtslage zu verschaffen. Es hat richtig für unmaßgeblich erachtet, ob der Antragsteller unter solchen Umständen die gewählte Verfahrensweise "für ordnungsgemäß" halte, und daher verfahrensfehlerfrei von der Vernehmung der dazu als Zeugin benannten Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesehen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 140.000 €.

Ellenberger

Grüneberg

Matthias

Menges

Derstadt

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