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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2016, Az.: III ZA 22/16
Schadensersatzbegehren wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen im Rahmen der staatlichen Arbeitsvermittlung; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 29926
Aktenzeichen: III ZA 22/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:241116BIIIZA22.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kempten - 06.08.2015 - AZ: 13 O 1166/14

OLG München - 31.03.2016 - AZ: 1 U 3320/15

BGH, 24.11.2016 - III ZA 22/16

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen im Rahmen der staatlichen Arbeitsvermittlung geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 31. März 2016 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. April 2016 zugestellt worden. Unter dem 12. September 2016 hat der Kläger persönlich beim Bundesgerichtshof einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts betreffend "Nichtzulassungsbeschwerde mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" eingereicht und zur Begründung angegeben, er habe erst am 29. August 2016 Kenntnis von dem Urteil erlangt.

II.

2

Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

3

1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, Rn. 9 und vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3; Senat, Beschlüsse vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, Rn. 3 und vom 30. April 2015 - III ZR 63/15, Rn. 4) substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1 und vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2; Senat, Beschlüsse vom 27. November 2014 und 30. April 2015, jeweils aaO). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers nicht. Er enthält keinerlei Angaben zu etwaigen vergeblichen Bemühungen des Klägers.

4

2. Darüber hinaus hat die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, da die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels unzulässig wäre. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nach § 233 Satz 1 ZPO nur dann in Betracht, wenn der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Jedoch muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Soweit der Vortrag des Klägers so zu verstehen sein sollte, dass sein Instanzanwalt ihn nicht über das diesem am 8. April 2016 zugestellte Berufungsurteil informiert hat, so dass der Kläger deshalb versäumt hat, innerhalb der bis zum 9. Mai 2016 (Montag) laufenden Rechtsmittelfrist Beschwerde einzulegen oder zumindest rechtzeitig einen (begründeten) Antrag auf Bestellung eines Notanwalts einzureichen, geht dies zu seinen Lasten.

Herrmann

Seiters

Reiter

Pohl

Arend

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