Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2016, Az.: I ZB 52/15
Bestimmung des für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswerts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30053
Aktenzeichen: I ZB 52/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:241116BIZB52.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 03.07.2015 - AZ: 25 W(pat) 13/14

Fundstellen:

GRUR 2017, 320 "Festsetzung bei Sparkassen-Rot"

GRUR-RR 2017, 127 "Festsetzung bei Sparkassen-Rot"

MarkenR 2017, 74 "Sparkassen-Rot"

BGH, 24.11.2016 - I ZB 52/15

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 10 Millionen € festgesetzt.

Gründe

1

Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2

1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich - wie im Streitfall - nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW-RR 2012, 1257). Sie gehen der das jeweilige Ausgangsverfahren betreffenden allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor, die auf die Wertvorschriften der §§ 39 bis 60 GKG in den Unterabschnitten 1 und 2 im Abschnitt 7 des Gerichtskostengesetzes und dort auf § 51 Abs. 1 GKG verweist. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, Rn. 6).

3

2. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, Rn. 2; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, Rn. 7 mwN). So liegt der Streitfall.

4

3. Der Markeninhaber hat im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen, er verfüge mit seinen Mitgliedern deutschlandweit über ein SparkassenFilialnetz von knapp 16.000 Geschäftsstellen und 25.000 Geldautomaten, so dass in fast jeder Kommune Sparkassen vertreten seien. Sparkassen-Kunden unterhielten rund 45 Millionen Girokonten sowie 55 Millionen Sparkonten. Seine Mitglieder unterhielten 40% der Bankfilialen im Inland und hielten einen Marktanteil bei Privatkunden von rund 60%. Er wende allein für die Werbung konstant zwischen 130 Millionen € und 150 Millionen € im Jahr auf (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15, GRUR 2016, 1167 Rn. 28 = WRP 2016, 1364 - Sparkassen-Rot). Angesichts der sich aus diesen Umständen ergebenden hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen erscheint es angemessen, das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner roten Farbmarke mit 10 Millionen € zu bewerten, auch wenn die Sparkassen außer der roten Farbmarke des Markeninhabers weitere Marken verwenden.

Büscher

Schaffert

Koch

Schwonke

Feddersen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.