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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.2016, Az.: V ZB 77/16
Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer im Rahmen eines Streits zwischen Wohnungseigentümers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30380
Aktenzeichen: V ZB 77/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:171116BVZB77.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Buxtehude - 25.02.2016 - AZ: 31 C 648/15

LG Stade - 13.05.2016 - AZ: 2 S 10/16

Rechtsgrundlage:

§ 43 Nr. 1 WEG

Fundstelle:

ZWE 2017, 103

BGH, 17.11.2016 - V ZB 77/16

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch, die dieser in seiner damaligen Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats in einem in der Eigentümerversammlung vorgetragenen Bericht des Beirats getätigt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht Stade als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Stade, hilfsweise an das Landgericht Lüneburg erreichen.

II.

2

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

3

1. Allerdings ist für die Entscheidung über die Berufung nicht das von dem Kläger angerufene Landgericht Stade, sondern gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Lüneburg zuständig, weil der Streit der Parteien eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG ist. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren V ZB 73/16 (zur Veröffentlichung bestimmt), entschieden hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen wird, die er - wie hier - in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.

4

2. Die angefochtene Entscheidung verletzt jedoch den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284 [BVerfG 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85]), weil das angerufene unzuständige Berufungsgericht die Sache nicht an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Lüneburg verwiesen, sondern die Berufung als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in der Sache V ZB 73/16 Bezug genommen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp

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