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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.11.2016, Az.: VII ZR 277/14
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30384
Aktenzeichen: VII ZR 277/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:161116BVIIZR277.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 31.01.2014 - AZ: 24 O 1922/11

OLG München - 13.10.2014 - AZ: 9 U 1023/14 Bau

Fundstelle:

ZfBR 2017, 147

BGH, 16.11.2016 - VII ZR 277/14

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber unbegründet.

2

Die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuhalten.

3

Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs zu laufen. Bei schriftlichen Entscheidungen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029, Rn. 2; vom 11. Februar 2013 - IX ZB 101/12 Rn. 1).

4

Die Notfrist begann deshalb mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten am 31. August 2016 zu laufen, denn ab diesem Zeitpunkt bestand Gelegenheit, Gehörsverletzungen im Senatsbeschluss - so sie vorgelegen hätten zur Kenntnis zu nehmen.

5

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt sie persönlich oder der zweitinstanzlich für sie tätige Prozessbevollmächtigte den Senatsbeschluss übermittelt erhielt. Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, aaO; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - X S 8/11 Rn. 7).

6

Die Klägerin hat sich das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, aaO).

II.

7

Die Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO ist wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO begann mit Zustellung des Senatsbeschlusses am 31. August 2016 zu laufen und endete am 14. September 2016. Die Frist war bei Eingang der Anhörungsrüge am 14. Oktober 2016 abgelaufen.

Eick

Halfmeier

Jurgeleit

Graßnack

Borris

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