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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.2016, Az.: II ZR 105/16
Festsetzung der Beschwer des Beklagten sowie des Streitwertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 28394
Aktenzeichen: II ZR 105/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:081116BIIZR105.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 24.03.2016 - AZ: 23 U 3886/15

BGH - 24.05.2016 - AZ: II ZR 105/16

Rechtsgrundlage:

§ 3 ZPO

BGH, 08.11.2016 - II ZR 105/16

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher und Sunder

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwer des Beklagten und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden auf bis zu 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat bewertet die Beschwer des Beklagten und den Streitwert gemäß § 3 ZPO mit bis zu 5.000 €.

2

Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm für die Erfüllung der Verpflichtung, eine Liste der Namen und Anschriften seiner aktuellen Mitglieder an den Kläger auszuhändigen, Kosten in Höhe von 64.592,25 € entstehen. Der Senat hält aufgrund der Angaben des Bundesgeschäftsführers des Beklagten in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10. Mai 2016, auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Glaubhaftmachung bezieht, allenfalls Kosten in einer Höhe von bis zu 5.000 € für glaubhaft gemacht.

3

Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mittels E-Mail ist weder nachvollziehbar noch dargetan, warum für das Anschreiben an die Gliederungsverbände Kosten in Höhe von 1.500 € entstehen sollen.

4

Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass für die Erlangung der Auskünfte seitens der Untergliederungen Kosten für anwaltliche Aufforderungsschreiben, Reisekosten für persönliche Gespräche, den Gliederungen zu erstattende Kosten und Kosten für Gerichtsverfahren in erheblichem Umfang anfallen werden. Zwar reicht es zur Glaubhaftmachung mittels Indizien aus, dass die auf die Hilfstatsachen gestützte Schlussfolgerung überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870). Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht ersichtlich. Zur Begründung dieser Kostenpositionen bezieht sich der Bundesgeschäftsführer darauf, dass davon auszugehen sei, dass die Untergliederungen das Aufforderungsschreiben des Beklagten, ihm die Listen der mittelbaren Mitglieder auszuhändigen, ignorieren bzw. sich diesem widersetzen würden. Er schlussfolgert dies angeblich zu erwartende Verhalten der Untergliederungen daraus, dass der Beklagte sich seit 2009 vergeblich um die Erstellung einer Zentralkartei bemüht habe, was sich nicht habe umsetzen lassen, da die Untergruppierungen schlichtweg nicht mitgemacht hätten. Diese Schlussfolgerung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, um derartige Kosten als glaubhaft gemacht ansehen zu können. Denn es ist ein entscheidender Unterschied, ob der Beklagte in der Vergangenheit damit gescheitert ist, die Untergliederungen zu animieren, eine in seinem Interesse liegende Zentralkartei zu erstellen bzw. zu deren Erstellung beizutragen, oder ob den Untergliederungen vor Augen geführt wird, dass die Aushändigung der Mitgliederlisten an den Beklagten erforderlich ist, weil dieser zur Herausgabe dieser Listen verurteilt worden ist. Es ist nicht ersichtlich und deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dann, wenn den Untergliederungen nachdrücklich vor Augen geführt wird, dass aus einem solchen, gegen den Beklagten ergangenen Urteil die Zwangsvollstreckung droht bis hin zu der möglichen Folge, dass Mitglieder des Beklagten Zwangshaft ableisten müssten, die Untergliederungen sich weigern würden den Ernst der Situation zu erkennen und dem Aufforderungsschreiben Folge zu leisten.

5

Bei der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat berücksichtigt, dass möglicherweise tatsächlich bei der einen oder anderen Ortsgruppe noch handschriftlich geführte Mitgliederkarteien vorhanden sind, deren Übertragung in eine Liste einen gewissen Aufwand erfordern mag, den der Beklagte den Ortsgruppen möglicherweise zu ersetzen hätte. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten für eine Aufforderungs-E-Mail, eines in einzelnen Fällen eventuell erforderlichen zweiten - nachdrücklicheren - Schreibens und einiger möglicherweise erforderlichen Telefonate setzt der Senat die dem Beklagten durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten auf bis zu 5.000 € fest (§ 3 ZPO).

Strohn

Caliebe

Wöstmann

Drescher

Sunder

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