Beschl. v. 08.11.2016, Az.: 5 StR 487/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 20.07.2016
Fundstelle:
NStZ-RR 2017, 48
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 08.11.2016 - 5 StR 487/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
- 1.
- 2.
Der Prüfung der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung hätte es angesichts der (unbedingt) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nicht bedurft (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB).
- 3.
Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine "nur geringe Überschreitung" der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber BGH, Urteil vom 16. August 2016 - 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem folgen wollte, kann er hier angesichts der außerordentlich milden Strafe ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des Grenzwerts ausschließen.
Sander
Dölp
König
Bellay
Feilcke
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