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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.2016, Az.: 5 StR 437/16
Alleintäterschaft hinsichtlich des Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 28114
Aktenzeichen: 5 StR 437/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR437.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 30.05.2016

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 08.11.2016 - 5 StR 437/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wohl entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten T. war dieser hinsichtlich des Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) Alleintäter.

Sander

Dölp

König

Bellay

Feilcke

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