Beschl. v. 08.11.2016, Az.: 5 StR 437/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 30.05.2016
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 08.11.2016 - 5 StR 437/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wohl entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten T. war dieser hinsichtlich des Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) Alleintäter.
Sander
Dölp
König
Bellay
Feilcke
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.