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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.2016, Az.: X ZR 66/14
Rechtmäßige Fürnichtigerklärung eines mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents über einen Futtermischwagen mangels Patentfähigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 27.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30592
Aktenzeichen: X ZR 66/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:271016UXZR66.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 30.06.2014 - AZ: 4 Ni 18/12 (EP)

BGH, 27.10.2016 - X ZR 66/14

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Juni 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 31. August 2004 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität aus dem Jahre 2003 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 527 678 (Streitpatents), das einen Mischer, insbesondere einen Futtermischwagen betrifft. Patentanspruch 1, auf den sich acht weitere Patentansprüche zurückbeziehen, lautet in der erteilten Fassung:

"Mischer (1, 101, 201), insbesondere Futtermischwagen, mit einer von oben befüllbaren Mischkammer (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge (8a, 8b) enthält, die jeweils einen auf den Boden (5) projizierten Arbeitskreis (A) überstreichen, wobei in Zwickelbereichen (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) eine Durchtrittsöffnung (14) freilassende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises (A) bis in den Zwickelbereich (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) folgen, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) in den Zwickelbereichen (13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) bildet."

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt mit einem Hauptantrag und sieben Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

3

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Patentanspruch 1 hat danach folgende Fassung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

"Futtermischwagen (1, 101, 201) mit einer von oben befüllbaren Mischkammer (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge (8a, 8b)in Form von Vertikalschnecken enthält, die jeweils einen auf den Boden (6) projizierten Arbeitskreis (A) überstreichen, wobei in Zwickelbereichen (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) eine Durchtrittsöffnung (14) freilassende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises (A) bis in den Zwickelbereich (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) folgen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, d a s s die Wandung (5, 105, 205) in den Zwickelbereich (13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) bildet,und dass der Boden (6) im Bereich jedes Arbeitskreises (A) bis über die Hälfte seines Umfangs im Wesentlichen kreisförmig ist, dass die Wandung (5, 105, 205) am Übergang zum Boden (6) kreisbogenförmig gekrümmt ist und sich vom Boden (6) schräg nach oben außen neigt, und dass die Wan dung (5, 105, 205) seitlich mit jeweils einer Abflachung (12, 112, 212) versehen ist, die parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis (A) des jeweils anliegenden Mischwerkzeugs (8a, b) verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) begrenzt ist."

4

Gegen das Urteil des Patentgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit den in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

6

I. Das Streitpatent betrifft in der von der Beklagten noch verteidigten Fassung einen Futtermischwagen.

7

1. In der Patentbeschreibung werden unter anderem aus der internationalen Patentanmeldung WO 03/009929 (D2) und der europäischen Patentanmeldung 1 175 828 (D5) bekannte Futtermischwagen behandelt, die mit zwei rotierend antreibbaren Mischwerkzeugen und einer Leiteinrichtung, die eine Durchtrittsöffnung für das zu mischende Gut freilässt, ausgestattet sind. Die Patentbeschreibung kritisiert die eingesetzten Leiteinrichtungen als konstruktiv aufwendig; sie könnten bei Verwendung ausreichend großer gerader Seitenschieber zum Entleeren nicht verhindern, dass sich tote Ecken ausbildeten, in denen Futter liegen bleibe.

8

2. Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe der Erfindung darin, einen Mischer der genannten Art derart weiterzubilden, dass "tote Ecken" auf konstruktiv einfache Weise auch bei mit mehreren Mischwerkzeugen ausgestatteten Mischern verhindert werden können (Abs. 5).

9

3. Als Lösung schlägt das Streitpatent in der Fassung nach dem Hauptantrag der Beklagten einen Futtermischwagen vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Merkmale des Patentgerichts in eckigen Klammern, Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):

1. Der Futtermischwagen weist eine von oben befüllbare Mischkammer (4) auf [1,2].

2. Die Mischkammer enthält [3]

2.1 eine Wandung (5, 105, 205),

2.2 einen Boden (6), 2.3 und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge (8a, 8b)in Form von Vertikalschnecken, die jeweils einen auf den Boden projizierten Arbeitskreis (A) überstreichen [4].

3. In Zwickelbereichen (13) zwischen zwei Arbeitskreisen sind Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet,

3.1 die eine Durchtrittsöffnung (14) freilassen [5] und

3.2 am Übergang zum Boden der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises bis in den Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskreisen folgen [6].

4. Der Boden ist im Bereich jedes Arbeitskreises bis über die Hälfte seines Umfangs im Wesentlichen kreisförmig [9].

5. Die Wandung

5.1 ist in den Zwickelbereichen nach innen gekrümmt und bildet eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer [7];

5.2 bildet selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung [8];

5.3 ist am Übergang zum Boden kreisbogenförmig gekrümmt und neigt sich vom Boden schräg nach oben außen [10];

5.4 ist seitlich mit jeweils einer Abflachung (12, 112, 212) versehen, die parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeugs verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung begrenzt ist [11].

10

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

11

a) Entscheidende Bedeutung kommt der in Merkmalsgruppe 5 definierten Ausgestaltung der Wandung zu. Diese kann flächig aus Metallblech oder dergleichen gefertigt sein (Abs. 15). Durch eine Krümmung der Wandung in den Zwickelbereichen wird eine Leiteinrichtung gebildet. Dadurch entsteht zugleich eine Vertiefung an der Außenseite. Diese erleichtert es, die Führungen (19a, 19b) für den vor der Austragsöffnung angeordneten Schieber (11) auf beiden Seiten am gleichen geneigten und gekrümmten Wandbereich anzubringen (Abs. 29).

12

Ein Ausführungsbeispiel ist in den Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift dargestellt:

bgh_27-10-2016_x_zr_66_14_1.gif
bgh_27-10-2016_x_zr_66_14_2.gif
13

Die Figuren zeigen die Variante, in der die Wandung ohne Wandungsverlängerung die Leiteinrichtung in Form eines symmetrischen Leitkegels (15, 15a) bildet.

14

b) Die optional vorgesehene Wandungsverlängerung ist, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ein zusätzlich eingefügtes Bauteil, das eine ansonsten in der Wandung verbleibende Lücke schließt. Ein Ausführungsbeispiel ist in Figur 5 der Streitpatentschrift dargestellt. Dort ist die Wandung durch ein Bauteil (222) verlängert.

bgh_27-10-2016_x_zr_66_14_3.gif
15

c) In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, die Konstruktion des Futtermischwagens beruhe auf dem Prinzip, dass zwei Einzelbehälter imaginär in Richtung der Verbindungslinie der Schneckenachsen soweit ineinander geschoben würden, dass sich die Arbeitskreise in einem der Bereiche mit der größten Neigung der Wandung gerade nicht überlappten und sich die Wandungen in diesem Bereich durchdrängten oder imaginär verschnitten (Abs. 24). Dieses auch in den Figuren 3A und 3B

bgh_27-10-2016_x_zr_66_14_4.gif

erläuterte Konstruktionsprinzip der Wandung ist als zwingendes Merkmal nur in Patentanspruch 9 der erteilten Fassung (Patentanspruch 8 der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung) vorgesehen.

16

II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streitpatents in der nach dem Hauptantrag verteidigten Fassung gehe nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei auch patentfähig.

17

Der beanspruchte Futtermischwagen sei gegenüber den Entgegenhaltungen D2, D5 und D6 (Werkszeichnungen eines Futtermischwagens "12 m3 Duo Kompakt SVR/SHL" der M. Maschinenbau- und Handelsgesellschaft mbH) neu. Die Entgegenhaltungen zeigten konstruktiv übereinstimmend ausgestaltete Futtermischwagen, von denen sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag durch die in Merkmalsgruppe 5 zusammengefassten Merkmale unterscheide. Von den in der europäischen Patentanmeldung 743 090 (D1) bzw. in dem Prospekt "Wirtschaftlich Mischen mit der Mischschaufel DFA u. DK" der F. GmbH (D9) offenbarten transportablen Mischbottichen unterscheide sich der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 bereits in der Ausgestaltung als Fahrzeug sowie in der Ausbildung seiner Mischwerkzeuge als das Mischgut nach oben transportierende Vertikalschnecken. Auch neige sich die Wandung der entgegengehaltenen Mischbottiche nach D1 und D9 nicht vom Boden schräg nach oben außen. Zudem sei deren Wandung nicht seitlich mit jeweils einer Abflachung versehen. Der Futtermischwagen nach dem kanadischen Patent 2 182 909 (D7) sei lediglich für ein einzelnes Mischwerkzeug konzipiert; er weise keine Durchtrittsöffnung zwischen zwei Arbeitskreisen von Mischwerkzeugen auf und bedürfe demzufolge auch keiner Leiteinrichtung. Von dem in der deutschen Auslegeschrift 1 198 116 (D3) offenbarten Futtermischer unterscheide sich der Gegenstand des Streitpatents bereits in seiner Ausgestaltung als Futtermischwagen. Der Futtermischer nach D3 weise darüber hinaus keinen Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskreisen mit einer eine Durchtrittsöffnung freilassenden Leiteinrichtung und keine seitlichen Abflachungen an der Behälterwandung im patentgemäßen Sinne auf. Die US-amerikanische Patentschrift 4 707 140 (D4) schließlich offenbare einen Futtermischer mit horizontal angeordneten Mischwerkzeugen, dem ein anderes Mischprinzip als dem Streitpatent zugrunde liege.

18

Die Gestaltung des Futtermischwagens nach dem Streitpatent habe sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Eine Neigung der Wandung des Behälters selbst vom Boden aus schräg nach oben in alle Bereiche, also auch im Zwickelbereich, werde durch den Futtermischwagen nach D2, D5 oder D6 nicht vermittelt. Der Gegenstand des Streitpatents sei auch durch die Entgegenhaltung D1 nicht nahegelegt. Die Form des dort offenbarten Behälters weiche bereits durch die gerade und zylindrische Ausgestaltung der Teilbehälter von der patentgemäßen Lösung ab und sei für ein anders geartetes Mischprinzip vorgesehen, bei dem es nicht darauf ankomme, ein zuerst nach oben transportiertes Mischgut zum Boden allseitig auf Vertikalschnecken zuzuleiten, von denen es dann wieder nach oben geführt werde. Auch eine Kombination der Lehren aus D2, D5 oder D6 mit denjenigen aus D1 oder D9 könne den Fachmann nicht in naheliegender Weise zu dem Futtermischwagen nach dem Streitpatent führen. Die Mischer arbeiteten nach unterschiedlichen Mischprinzipien und wiesen für ihre Arbeitsweise die notwendigen Mischwerkzeuge und Behälterformen bzw. inneren Behälterstrukturen auf. Insoweit habe bereits jegliche Veranlassung gefehlt, ausgehend von einem Futtermischwagen nach D2, D5 oder D6 Modifikationen an der Behälterausformung vorzunehmen, für die der Stand der Technik etwa nach D1 oder D9 ein Vorbild bieten könnte. Aus den Entgegenhaltungen D1 oder D9 könne der Fachmann zwar die Lehre ableiten, zwei einzelne Teilbehälter miteinander zu einem gleichsam doppelten Gehäuse zu verschneiden. Die das Mischgut leitende Wirkung des Leitkegels nach D2 beruhe jedoch nicht auf einer entsprechenden Ausgestaltung der Wandung selbst, sondern auf einer speziellen Formgebung des Leitkegels als zusätzlich zu diesem Zweck eingesetztem separatem Bauteil. Eine derartige auf das Vertikalschnecken-Mischprinzip ausgerichtete Wirkung wäre auch durch die Hinzunahme der Lehre von D1 oder D9 nicht zu erzielen gewesen, denn dies habe allenfalls zu senkrecht angestellten Wandbereichen im Zwickelbereich zwischen den Mischwerkzeugen führen können. Die übrigen im Verfahren in Betracht gezogenen Druckschriften (D3, D7, D4) lägen weiter ab und stünden deshalb dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag nicht patenthindernd entgegen.

19

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

20

1. Zutreffend und von der Berufung unbeanstandet hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht und gegenüber dem Stand der Technik neu ist.

21

2. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Gegenstand auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

22

a) Die Entgegenhaltung D2 offenbart einen Futtermischwagen mit Leiteinrichtungen, die als separate Bauteile eingesetzt sind.

23

Der in D2 offenbarte Futtermischwagen besteht aus einem Trichter mit einer Basis und einer Schale mit im Wesentlichen vertikalen und parallelen Seitenwänden, die mit nach unten konisch zulaufenden halbkegeligen Endwänden verbunden sind. Der Trichter ist auf einem Fahrgestell angebracht und kann auch als Selbstfahrversion gestaltet sein. Der Mischwagen weist zwei oder mehr Schneckenmischmittel (screws) auf, die jeweils einen auf den Boden projizierten Arbeitskreis überstreichen und mit im Wesentlichen parallelen und voneinander beabstandeten Achsen ausgestattet sind. Zwischen den beiden Arbeitskreisen ist eine eine Durchtrittsöffnung für das zu mischende Gut freilassende Leiteinrichtung angeordnet, die am Übergang zum Boden der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises bis in den Zwickelbereich hinein folgt. Als Leiteinrichtung sind zwei kegel- bzw. keilförmige Vorsprünge (wedge-shaped projections 17a, 17b; D2, S. 3, Z. 14, 15; Übers. S. 4 unten, 5 oben) vorhanden, die sich von beiden Seitenwänden erstrecken.

24

Bei dem Mischwagen der D2 liegen die Merkmale der Merkmalsgruppe 5, die die Gestaltung der Wandung betreffen, nicht vor. In D2 ist die Wandung des Behälters geradlinig verlängert und in den Zwickelbereichen nicht nach innen gekrümmt. Dementsprechend weist sie an der Außenseite keine Vertiefung auf und bildet nicht selbst die jeweilige Leiteinrichtung. Diese besteht vielmehr, wie ausgeführt, aus zusätzlichen keilförmigen Vorsprüngen.

25

b) Entsprechendes gilt für die Mischer nach D5 und D6.

26

Bei diesen Vorrichtungen werden Leiteinrichtungen, die zur Vermeidung von Toträumen notwendig sind, durch gesondert hergestellte Bauteile gebildet. Anders als bei der Lösung nach dem Streitpatent hat, wie das Patentgericht zutreffend ausführt, die Behälterwandung selbst keinen Anteil an der Ausbildung des Raums zwischen den Arbeitskreisen der Mischwerkzeuge und der Gestaltung von Leiteinrichtungen.

27

c) Die transportablen Mischbottiche nach D1 und D9 sind, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, nicht als eigenständige Fahrzeuge ausgestaltet und zeigen nicht die in den Merkmalen 5.3 und 5.4 offenbarte Ausgestaltung der Wandung.

28

d) Der in dem kanadischen Patent D7 offenbarte Mischer weist nur ein einzelnes Mischwerkzeug auf. Aufgrund dieser Gestaltung entstehen in Ermangelung eines weiteren Mischwerkzeugs keine Zwickelbereiche. Deshalb sind Leiteinrichtungen nicht erforderlich, so dass die hierauf gerichteten Merkmale 3.2 [6], 5.1 [7] und 5.2 [8] des Streitpatents nicht verwirklicht sind.

29

e) Die Vorrichtung nach der Entgegenhaltung D3 ist ein stationärer Futtermischer mit zwei nebeneinander angeordneten Mischschnecken.

30

Der Behälter des Mischers besteht im oberen Bereich aus zwei zusammengesetzten zylindrischen Wandteilen und im unteren Bereich aus zwei nebeneinander angeordneten trichterförmigen Wandteilen. Diese führen jeweils zum Boden des Mischers und damit zu dem auf den Boden projizierten Arbeitskreis der Mischwerkzeuge. Einen Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskreisen, die nach dem Streitpatent hiermit in Verbindung stehende Durchtrittsöffnung und die durch die Wandung gebildete Vertiefung weist der Futtermischer nach D3 nicht auf.

31

f) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich für den Fachmann aus den Entgegenhaltungen D2, D5 und D6 und dem allgemeinen Fachwissen keine Anregung, einen Futtermischwagen nach dem Streitpatent auszugestalten.

32

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es eine Frage des Einzelfalls, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente. Dabei sind nicht nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben, und auch nicht-technische Vorgaben eine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 - Installiereinrichtung II). Gehört beispielsweise eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 25, 26 - Farbversorgungssystem; Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13, BGHZ 200, 229 Rn. 38 - Kollagenase I [zu ärztlichen Standardmaßnahmen]).

33

bb) Im Streitfall gehört es zwar, wie die Klägerin bereits in erster Instanz aufgezeigt und im Berufungsverfahren unter Vorlage eines Privatgutachtens von Prof. Dr.-Ing. S. W. vertiefend dargestellt hat, zum allgemeinen Fachwissen, dass eine aus der Blechoberfläche vorspringende dreidimensionale Form auch durch Umformen des Blechs selbst hergestellt werden kann. Hieraus ergab sich für den Fachmann aber keine hinreichende Veranlassung, diese Art der Formgebung für die in D2, D5 und D6 offenbarten Leiteinrichtungen einzusetzen.

34

Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfen die einzelnen Merkmale der Merkmalsgruppe 5 nicht isoliert betrachtet werden. Die Funktion der Leiteinrichtungen hängt sowohl beim Streitpatent als auch in D2, D5 und D6 entscheidend davon ab, dass die Leiteinrichtungen sowohl eine Krümmung entlang der Linie des Arbeitskreises (Merkmale 5.1 und 5.3) als auch einen schrägen Verlauf nach oben außen (Merkmal 5.3) aufweisen, während die Wandung im seitlichen Bereich mit einer Abflachung versehen ist (Merkmal 5.4). Für diese komplexe Formgebung waren am Prioritätstag in D2, D5 und D6 ausschließlich Ausführungsformen offenbart, bei denen in einer geschlossenen Wanne mit im Wesentlichen geraden Seitenwänden zusätzliche Bauteile als Leiteinrichtungen vorhanden sind. Dies mag den Fachmann nicht davon abgehalten haben, nach alternativen Konstruktionsmöglichkeiten zu suchen, zumal die Zahl der in Frage kommenden Herstellungsverfahren - der Privatgutachter nennt ergänzend noch die Herstellung durch Gießen - gering ist. Konkrete Vorteile, die dem Fachmann Veranlassung gegeben hätten, eine Konstruktion in Betracht zu ziehen, bei der die Leiteinrichtungen durch umgeformte Teile der Wandung gebildet werden, sind aber nicht ersichtlich. Die Ausgestaltung der Leiteinrichtungen als gesonderte Bauteile mag mit hohem Material- und Herstellungsaufwand verbunden sein. Die Umformung der Wandung ist jedoch ebenfalls mit Aufwand verbunden, zumal je nach Ausgestaltung Verlängerungsstücke eingesetzt werden müssen, was wiederum zu erhöhtem Materialbedarf führt.

35

g) Der Fachmann hatte auch ausgehend von D1 und D9 keinen Anlass, einen Futtermischwagen entsprechend dem Streitpatent weiterzuentwickeln.

36

Der in diesen Entgegenhaltungen offenbarte Mischerbottich mag als Verschneidung zweier zylindrischer Einzelbehälter angesehen werden können. Aufgrund der zylindrischen Form ist die Wandung aber nicht vom Boden schräg nach oben außen geneigt. Eine solche Gestaltung ist für die in D1 und D9 offenbarten Mischer mit horizontal ausgerichteten Mischwerkzeugen nicht erforderlich. Dem Fachmann mag bewusst gewesen sein, dass ein Mischbehälter mit vertikal ausgerichteten Mischwerkzeugen eine andere Form aufweisen muss. Eine Veranlassung, trotz der abweichenden Formgebung das D1 und D9 zugrunde liegende Konstruktionsprinzip zweier ineinander verschobener Behälter zu wählen, ergab sich aus diesen Entgegenhaltungen jedoch nicht.

37

h) Auch aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen D2, D5 oder D6 mit D1 oder D9 ergab sich für den Fachmann keine Veranlassung, einen Futtermischwagen mit der Merkmalsgruppe 5 auszugestalten.

38

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann überhaupt Anlass hatte, eine Kombination dieser beiden unterschiedlichen Ansätze in Erwägung zu ziehen. Selbst wenn der Fachmann diesem Gedanken näher getreten wäre, hätte sich für ihn aus D1 allenfalls die Anregung ergeben, die Wandung des Behälters entlang der Linie des Arbeitskreises zu krümmen. Für eine zusätzliche Umformung dergestalt, dass die Wandung im Zwickelbereich zugleich schräg nach oben außen verläuft und im seitlichen Bereich Abflachungen aufweist, fehlt es hingegen an einer hinreichenden Veranlassung.

39

i) Durch die Entgegenhaltung D3 erhielt der Fachmann, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, keine Anregung, einen Futtermischwagen nach den Vorgaben des Streitpatents auszugestalten.

40

Dass bei dem in D3 offenbarten Futtermischer einzelne Merkmale der Merkmalsgruppe 5 offenbart sind, führt entgegen der Auffassung der Klägerin zu keiner abweichenden Beurteilung. Um zu der vom Streitpatent beanspruchten Merkmalskombination zu gelangen, hätte der Fachmann die abstrahierende Betrachtung anstellen müssen, dass die in D2, D5 und D6 offenbarte Formgebung auch mit dem der D3 zugrundeliegenden Konstruktionsprinzip vollständig verwirklicht werden kann. Hierzu ergab sich aus D3 keine hinreichende Anregung.

41

j) Entsprechendes gilt für eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen D7 und D1.

42

Der Mischer nach D7 verfügt über nur eine Mischschnecke, die von im Wesentlichen senkrechten Seitenwänden umgeben ist. Selbst wenn der Fachmann, der Toträume noch zuverlässiger vermeiden und das Volumen des gemischten Futters vergrößern wollte, den Gedanken verfolgte, statt eines Mischwerkzeugs zwei Mischwerkzeuge zu verwenden, hätte er aus der Gestaltung der D7 keine Anregung erhalten, die Seitenwände beim Einsatz von zwei Mischwerkzeugen in der Mitte mit einer Krümmung zu versehen (Merkmal 5.3). Einen Hinweis hierauf vermittelte ihm auch nicht die Entgegenhaltung D1. Allein die Überlegung, die Mischwanne aus D7 zu verlängern und darin zwei Mischschnecken anzuordnen, veranlasste den Fachmann nicht, die Konstruktion nach der D1, wonach zwei gleichgeformte zylindrische Behälter gleichsam ineinander verschoben bzw. verschnitten werden, zu übernehmen. Dies erforderte eine abstrahierende Betrachtung und eine Übertragung des Verschneidungsprinzips auf den um eine weitere Mischschnecke erweiterten Mischer der D7. Dafür findet sich weder in D7 noch in D1 ein Anhaltspunkt. Darüber hinaus spricht gegen ein solches Vorgehen, dass im Stand der Technik bereits eine fertige Lösung mit mehreren Mischwerkzeugen, nämlich die Gestaltung eines Mischwagens nach den Entgegenhaltungen D2, D5 und D6 vorhanden war.

43

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher

Grabinski

Schuster

Deichfuß

Kober-Dehm

Von Rechts wegen

Verkündet am: 27. Oktober 2016

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