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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2016, Az.: III ZB 17/16
Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 28171
Aktenzeichen: III ZB 17/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:271016BIIIZB17.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Konstanz - 04.09.2013 - AZ: 2 O 312/12

OLG Karlsruhe in Freiburg - 21.12.2015 - AZ: 13 U 178/13

Fundstellen:

AGS 2017, 287

NJW 2017, 895

NJW-RR 2017, 253-254

BGH, 27.10.2016 - III ZB 17/16

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin des Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 21. Dezember 2015 - 13 U 178/13 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Gegenstandswert: 4.055,05 €.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2015 nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin - abweichend vom Gegenstandswert des Berufungsverfahrens (85.417 €) - auf 2.204 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht nach § 574 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar hat das Oberlandesgericht die Beschwerde zugelassen und ist nach § 33 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 RVG (siehe auch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) das Beschwerdegericht an die Zulassung grundsätzlich gebunden. Allerdings bestimmt § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Diese Regelung ist vorrangig und kann durch die Zulassung nicht überspielt werden. Eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei einer - irrigen - Zulassung nicht anfechtbar (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 75/10, NJW-RR 2011, 142 Rn. 4 f zu § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG; siehe auch OLG Köln, JurBüro 2012, 651, 652 a.E.; Bischof, RVG, 6. Aufl., § 33 Rn. 44; Müller-Rabe/Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56 Rn. 33; Schneider/Thiel in Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 147, § 56 Rn. 45, 51). Dies entspricht der Rechtslage bezüglich der entsprechenden Regelungen im Gerichtskostengesetz (siehe zu § 66 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG: BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 18/08, Rn. 4 und vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, Rn. 10, 14).

3

Die der zitierten Rechtsprechung widersprechende Auffassung der Streithelferin, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG beziehe sich nur auf die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG, nicht aber auf eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO, ist unzutreffend. Zunächst ist vom Wortlaut her auch eine Rechtsbeschwerde eine Beschwerde. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG ist im Übrigen eine Beschwerde zulässig, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder wenn sie das Ausgangsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt. Ist allerdings Beschwerdegericht ein oberster Gerichtshof, ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unzulässig beziehungsweise eine Zulassung unstatthaft. Würde man der Auffassung der Streithelferin folgen, wonach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG die Zulässigkeit einer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht ausschließt, käme man zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass im Fall des § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG nach der speziellen Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine Zulassung der Beschwerde trotz Grundsatzbedeutung an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist, gleichzeitig nach der allgemeinen Regelung in § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Zulassung aber möglich wäre. Der Gesetzgeber wollte aber mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG auch die Rechtsbeschwerde ausschließen. § 33 Abs. 4 RVG ist an die Regelung in § 66 Abs. 3 GKG angepasst (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 196). § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG entspricht § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 157). Die durch Art. 32 Nr. 1 Buchst. a des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887, 1916) neu gefasste Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. ("Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt.") "schließt auch die Rechtsbeschwerde aus, weil für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig sein soll" (so ausdrücklich BT-Drucks. 14/4722 S. 139). Folgerichtig wurde bereits im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. eine Rechtsbeschwerde als nicht statthaft angesehen, auch wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hatte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70).

Herrmann

Seiters

Reiter

Liebert

Arend

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