Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.2016, Az.: IV ZR 565/15
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss eines Oberlandesgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 26971
Aktenzeichen: IV ZR 565/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:261016BIVZR565.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 11.05.2015 - AZ: 27 O 8224/14

OLG München - 19.11.2015 - AZ: 19 U 2141/15

BGH, 26.10.2016 - IV ZR 565/15

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 19. Zivilsenat - vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 321.160 € (114.700 € + 206.460 €; vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, r+s 2012, 104 Rn. 2).

Mayen

Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

Dr. Götz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.