Beschl. v. 26.10.2016, Az.: IV ZR 565/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 11.05.2015 - AZ: 27 O 8224/14
OLG München - 19.11.2015 - AZ: 19 U 2141/15
BGH, 26.10.2016 - IV ZR 565/15
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 19. Zivilsenat - vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 321.160 € (114.700 € + 206.460 €; vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, r+s 2012, 104 Rn. 2).
Mayen
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann
Dr. Götz
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