Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.2016, Az.: XI ZR 33/15
Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewertes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 28555
Aktenzeichen: XI ZR 33/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:251016BXIZR33.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 27.03.2014 - AZ: 25 O 2/14

OLG Stuttgart - 23.12.2014 - AZ: 6 U 67/14

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 25.10.2016 - XI ZR 33/15

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 12.933,55 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger Tilgungsund Zinsleistungen in Höhe von insgesamt 12.933,55 € Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluten zurückzuzahlen, nachdem der Kläger zwei Darlehensverträge zwischen den Parteien widerrufen hat. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs des Klägers nicht bestehen und dass die Beklagten sich mit der Annahme der Darlehensvaluten in Verzug befinden. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

3

Der Wert der Verurteilung zur Zahlung beträgt 12.933,55 €. Ansprüche auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleiben als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Die Feststellung, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs des Klägers nicht bestehen, hat denselben Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff.). Dieser ist mit dem Wert des Zahlungsantrages wirtschaftlich identisch und erhöht den Streitwert des Rechtsstreits deshalb nicht. Die Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenständigen Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16).

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.