Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.2016, Az.: 2 StR 286/16
Strafschärfende Anlastung der bloßen Spurenbeseitigung durch den Täter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 29777
Aktenzeichen: 2 StR 286/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:251016B2STR286.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 02.02.2016

Fundstelle:

StV 2019, 446

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl

BGH, 25.10.2016 - 2 StR 286/16

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 im Strafausspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hingegen hält der Strafausspruch zu Fall II. 1 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten mit hoher krimineller Energie und professioneller Vorgehensweise begangen worden sind, und hat insoweit unter anderem die "Vernichtung von Spuren bei der Tat zu II.1" angeführt. Die bloße Spurenbeseitigung aber darf einem Täter nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 49 m.N. zur Rspr.). Ob das Verschütten einer klebrigen Flüssigkeit über den Fensterrahmen und die aufgebrochenen Spielautomaten einen besonderen Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH NStZ 2011, 512 [BGH 27.01.2011 - 2 StR 493/10]), der es rechtfertigt, die damit verbundene Vernichtung von Spuren strafschärfend zu berücksichtigen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

4

2. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue, den getroffenen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen.

5

Hinsichtlich der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Fischer

Krehl

Ott

Zeng

Bartel

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.