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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.2016, Az.: 2 ARs 324/16
Örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30057
Aktenzeichen: 2 ARs 324/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:251016B2ARS324.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lüneburg - 22.10.2015 - AZ: 18 Ds 1301 Js 28322/15 (211/15)

Fundstelle:

StV 2017, 719

Hinweis:

Verbundenes Verfahren
BGH - 25.10.2016 - AZ: 2 AR 160/16

BGH, 25.10.2016 - 2 ARs 324/16

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2016 beschlossen:

Tenor:

Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Lüneburg vom 22. Oktober 2015 - 18 Ds 1301 Js 28322/15 (211/15) - ist das

Amtsgericht - Jugendrichter - Detmold

zuständig.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Lüneburg hat den Angeklagten H. am 22. Oktober 2015 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt und ihm gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG auferlegt, sich für die Dauer von neun Monaten der Betreuung durch die zuständige Jugendgerichtshilfe zu stellen und insoweit den Erziehungsanordnungen des jeweils befassten Betreuers Folge zu leisten. Nachdem der Verurteilte nach Detmold verzogen war, hat das Amtsgericht - Jugendrichter - Lüneburg am 27. November 2015 beschlossen, die weitere Vollstreckung an das Amtsgericht - Jugendrichter - Detmold abzugeben. Dieses hat mit Beschluss vom 22. April 2016 eine Übernahme des Vollstreckungsverfahrens abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Lüneburg die Sache mit Verfügung vom 29. Juni 2016 über die Generalstaatsanwaltschaft Celle dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

2

Die Abgabe der Vollstreckung nach § 85 Abs. 5 JGG an das Amtsgericht Detmold ist zweckmäßig. Für sie sprechen insbesondere Gesichtspunkte der Vollzugsnähe. Soweit das Amtsgericht Detmold zutreffend bemerkt, dass in den äußerst knappen Urteilsgründen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten wünschenswert gewesen wären, vermag dies nichts an dem Umstand zu ändern, dass der Jugendrichter in Detmold nunmehr am besten in der Lage ist, die Situation des Verurteilten einzuschätzen und die erzieherischen Bedürfnisse zu erkennen.

3

Im Übrigen hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle mit Recht auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 JGG hingewiesen, wonach der Richter Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit verlängern kann, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Hier erscheint es sachgerecht, die konkreten Lebensverhältnisse des Verurteilten nach dem Umzug nach Detmold in den Blick zu nehmen und in seinem Interesse am derzeitigen Wohnort das aus erzieherischer Sicht Notwendige zu veranlassen.RinBGH Dr. Ott ist aus rechtlichen Gründen an der Unterschrift gehindert.

Fischer

Krehl

Fischer

Zeng

Bartel

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