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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.2016, Az.: V ZB 13/16
Rechtmäßigkeit des Haftgrunds der Fluchtgefahr bei einem Asylbewerber
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 28178
Aktenzeichen: V ZB 13/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:201016BVZB13.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dieburg - 30.11.2015 - AZ: 5 XIV 191/15 B

LG Darmstadt - 21.01.2016 - AZ: 26 T 11/15

BGH, 20.10.2016 - V ZB 13/16

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

1. Nicht frei von Zweifeln ist zwar, ob die Begründung des Beschwerdegerichts den von ihm angenommenen Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG trägt. Diesen Zweifeln müsste aber in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgegangen werden, weil die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG ergeben.

3

a) Auf die genannten Vorschriften kann die Haft gestützt werden, weil sie am 1. August 2015 in Kraft getreten sind und der Haftantrag erst im November 2015 gestellt worden ist.

4

b) Der Berücksichtigung des Haftgrundes im Rechtsbeschwerdeverfahren stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen. Die beteiligte Behörde hatte sich von Anfang an auch auf diesen Haftgrund gestützt. Das Amtsgericht hatte die Haft auch aus diesem Grunde angeordnet. Die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen tragen ihn.

5

c) Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG ist gegen einen Ausländer Haft zur Sicherung seiner Abschiebung anzuordnen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen, und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Zu den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten konkreten Anhaltspunkten für die Fluchtgefahr gehört nach Nummer 5 dieser Vorschrift die ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Eine solche Erklärung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, Rn. 5). So liegt es hier. In seiner Einlassung bei der persönlichen Anhörung durch das Beschwerdegericht hat der Betroffene erklärt, er sei lieber tot, als nach Afghanistan - den Zielstaat, in den er abgeschoben werden soll - abgeschoben zu werden. Er habe sich deshalb seinerzeit die Selbstverletzungen beigebracht und könne auch für die jetzt anstehende Abschiebung nicht ausschließen, dass er sich etwas antue. Diese Einlassung ergibt klar und deutlich, dass sich der Betroffene mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Abschiebung nach Afghanistan wehren will.

6

2. Die Prüfung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um der Gefahr eines Suizids des Betroffenen bei Durchführung der Abschiebung entgegenzuwirken, ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht im Rahmen des Abschiebungshaftverfahrens vorzunehmen, sondern im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Beschluss vom 14. April 2016 - V ZB 112/15, Rn. 16). Im Abschiebungshaftverfahren ist nur zu prüfen, ob sich aus den von den beteiligten Behörden und den Verwaltungsgerichten in Erwägung gezogenen Maßnahmen ergibt, dass es tatsächlich nicht zu der beabsichtigten Abschiebung kommen wird. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

7

3. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp

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