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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.2016, Az.: IV ZR 71/16
Einräumung zur Stellungsnahme zu einer geplanten Zurückweisung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 29537
Aktenzeichen: IV ZR 71/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:191016BIVZR71.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 21.11.2014 - AZ: 6 O 250/13

OLG Karlsruhe - 02.02.2016 - AZ: 12 U 471/14

BGH, 19.10.2016 - IV ZR 71/16

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 19. Oktober 2016
beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

2

Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit der Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012, die auch der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat der Senat zwischenzeitlich in anderer Sache mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) dahingehend entschieden, dass sie den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt. Die Revision der damaligen Beklagten (und jetzigen Klägerin) war auf dieselben - hier ausdrücklich in Bezug genommenen - rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützt und wurde im Wesentlichen (abgesehen von einem Teil der Zinsforderung) zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe des vorgenannten Senatsurteils (Rn. 18 ff.), auf die Bezug genommen wird, lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die Revision hat aus den im Senatsurteil vom 7. September 2016 (aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

3

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.).

4

II. Im Hinblick auf weitere Verfahrenskosten regt der Senat an zu prüfen, ob die Revision der Klägerin zurückgenommen werden soll.

Mayen

Felsch

Harsdorf -Gebhardt

Lehmann

Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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