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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2016, Az.: V ZB 34/14
Rechtmäßigkeit eines aus der Sicherungshaft heraus gestellten Haftantrags der Fortdauer der Haft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 27286
Aktenzeichen: V ZB 34/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB34.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bingen - 13.01.2014 - AZ: 110 XIV 1/14

LG Mainz - 04.02.2014 - AZ: 8 T 11/14

BGH, 12.10.2016 - V ZB 34/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Februar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ob die Haftanordnung vom 9. Dezember 2013 rechtswidrig war, weil die Behörde nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht aber eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren beantragt hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 11, 13), bedarf keiner Entscheidung. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass es im Rahmen von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG nicht auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung ankommt. Ausreichend ist, dass Sicherungshaft aus den dort genannten Haftgründen tatsächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet (Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 171/13, FGPrax 2016, 139 Rn. 12). Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - vor, steht ein aus der Sicherungshaft heraus gestellter Haftantrag der Fortdauer der Haft nicht entgegen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Kazele

Göbel

Hamdorf

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