Beschl. v. 11.10.2016, Az.: XI ZR 14/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hechingen - 19.11.2014 - AZ: 1 O 250/13
OLG Stuttgart - 08.12.2015 - AZ: 6 U 199/14
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
WM 2016, 2216
BGH, 11.10.2016 - XI ZR 14/16
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000 €.
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Anlagevermittler dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, WM 1993, 1238, 1239, vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116, vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, WM 2011, 505 Rn. 9 und vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rn. 23). Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dazu mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, aaO, und vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, aaO).
Dieses Pflichtenprogramm hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verletzt. Die wirtschaftlichen Risiken des Schiffsfonds werden im Prospekt hinreichend beschrieben. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung stellt dagegen kein wirtschaftliches Risiko im eigentlichen Sinne dar, auch wenn das Fondskonzept auf einer unkündbaren gesellschaftsvertraglichen Bindung bis Ende 2024 basierte. Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist eine echte Rechtspflicht des Unternehmers, auf deren Erfüllung der Verbraucher einen Rechtsanspruch hat. Die Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung stellt daher eine Pflichtverletzung der Fondsgesellschaft dar, die regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage ist (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 24), so dass eine Aufklärungspflicht jedenfalls im Rahmen einer Anlagevermittlung nicht besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2015 - 34 U 155/14, Rn. 8).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
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