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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2016, Az.: 1 StR 153/16
Umfang der gerichtlichen Verpflichtung zur ausdrücklichen Bescheidung des Vorbringens der Prozessbeteiligten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 26684
Aktenzeichen: 1 StR 153/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR153.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Amberg - 18.12.2015

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

Verfahrensgegenstand:

Betrug
hier: Anhörungsrüge

BGH, 11.10.2016 - 1 StR 153/16

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 24. August 2016 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg am 18. Dezember 2015 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge. Er beanstandet insbesondere, der Beschluss des Senats enthalte keine Begründung.

2

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2565). Die Annahme des Verurteilten, der Senat sei bei der Entscheidung von der eigenen früheren Rechtsprechung abgewichen, ist unzutreffend.

Raum

Jäger

Cirener

Mosbacher

Bär

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