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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2016, Az.: I ZB 52/16
Statthaftigkeit des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 26197
Aktenzeichen: I ZB 52/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:061016BIZB52.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 13.04.2016 - AZ: 5 O 678/16

OLG Oldenburg - 26.04.2016 - AZ: 6 W 43/16

BGH, 06.10.2016 - I ZB 52/16

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Eingabe des Klägers vom 12. Juni 2016 ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts auszulegen. Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die von dem Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 26. April 2016 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18. August 2014 - I ZA 8/14, Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015 - I ZA 15/14 Rn. 2; Beschluss vom 7. Oktober 2015 - I ZB 49/15, Rn. 1; Beschluss vom 18. August 2016 - I ZA 3/16, Rn. 2).

Büscher

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

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