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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2016, Az.: I ZB 38/16
Unzulässigkeit einer von einem nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 27287
Aktenzeichen: I ZB 38/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:061016BIZB38.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg-St. Georg - 28.01.2016 - AZ: 905 M 275/16

LG Hamburg - 01.02.2016 - AZ: 316 T 5/16

BGH, 06.10.2016 - I ZB 38/16

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen den Beschluss vom 18. Juli 2016 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, mwN).

Büscher

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

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