Beschl. v. 28.09.2016, Az.: 4 StR 223/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dortmund - 05.10.2015
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungs mitteln in nicht geringer Menge
BGH, 28.09.2016 - 4 StR 223/16
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
- a)
die Verfallsanordnung entfällt; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
- b)
die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Hinsichtlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Den Verfall von Wertersatz nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 442 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2016 ist zudem die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft vom Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender
Paul
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