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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.2016, Az.: EnVR 51/13
Feststellungsbegehren des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlöse an Betreiber nachgelagerter Verteilernetze
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 26216
Aktenzeichen: EnVR 51/13
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:200916BENVR51.13.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 03.07.2013 - AZ: VI-3 Kart 78/12 (V)

Rechtsgrundlage:

§ 90 S. 1 EnWG

BGH, 20.09.2016 - EnVR 51/13

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
am 20. September 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die Parteien die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.

2

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird - in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts - gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 50.000 € festgesetzt.

Limperg

Strohn

Grüneberg

Bacher

Deichfuß

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