Beschl. v. 20.09.2016, Az.: EnVR 51/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Düsseldorf - 03.07.2013 - AZ: VI-3 Kart 78/12 (V)
Rechtsgrundlage:
BGH, 20.09.2016 - EnVR 51/13
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
am 20. September 2016
beschlossen:
Tenor:
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die Parteien die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird - in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts - gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 50.000 € festgesetzt.
Limperg
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
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