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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2016, Az.: IX ZR 67/14
Beweisrechtliche Folgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Kapitalanlageberatung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25453
Aktenzeichen: IX ZR 67/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150916BIXZR67.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 08.01.2013 - AZ: 9 O 326/10

OLG Celle - 26.02.2014 - AZ: 4 U 18/13

BGH, 15.09.2016 - IX ZR 67/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 15. September 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.400.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die neuere Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den beweisrechtlichen Folgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Kapitalanlageberatung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 168 Rn. 28 ff) auch in Fällen der fehlerhaften Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater anzuwenden ist, hat der Senat bereits verneint (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, ZIP 2014, 1490; vom 5. Juni 2014 - IX ZR 235/13, nv; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, ZIP 2015, 1684 Rn. 23). Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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