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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.2016, Az.: XI ZA 13/15
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Fristablauf zur Einlegung der Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 26217
Aktenzeichen: XI ZA 13/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130916BXIZA13.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 02.10.2014 - AZ: 7 O 87/13

OLG Schleswig - 30.07.2015 - AZ: 5 U 186/14

BGH, 13.09.2016 - XI ZA 13/15

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist am 7. September 2015 abgelaufen. Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

3

1. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der zu wahrenden Frist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn innerhalb der laufenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, Rn. 2 und vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, Rn. 4, jeweils mwN). Das war hier nicht der Fall, weil sämtliche Unterlagen erst am 16. September 2015 eingegangen sind.

4

2. Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in Betracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13 und vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, Rn. 7). Hierfür bedarf es nicht eines - vom Kläger allerdings auch gestellten - Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, Rn. 7).

5

Hier ist aber auf der Grundlage des Inhalts des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeräumt, dass der verspätete Eingang der erforderlichen Unterlagen auf einem Verschulden des Klägers beruht. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die behaupteten Versuche des zweitinstanzlichen Prozessvertreters des Klägers und seiner Sekretärin, am Nachmittag und Abend des 7. September 2015 den Schriftsatz mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe per Telefax an den Bundesgerichtshof zu übermitteln, deshalb gescheitert sind, weil die beiden angewählten Telefaxgeräte des Bundesgerichtshofs nicht ordnungsgemäß funktioniert haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist jedenfalls hinsichtlich des verspäteten Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt.

6

Denn nach seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Sekretärin angewiesen, den Schriftsatz mit dem Prozesskostenhilfeantrag ohne Anlagen per Telefax an den Bundesgerichtshof zu übersenden. Auch aus den weiteren Ausführungen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung und der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin ergibt sich nur, dass wiederholt versucht worden ist, den Schriftsatz selbst an den Bundesgerichtshof zu übermitteln. Dessen Eingang allein, ohne die Erklärung des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wäre aber nicht ausreichend gewesen. Denn einer Partei, die ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung erforderlicher Nachweise vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, Rn. 3, vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 f., vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, Rn. 7 und vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 6).

Ellenberger

Maihold

Matthias

Menges

Derstadt

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