Beschl. v. 13.09.2016, Az.: VI ZR 605/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Naumburg - 24.09.2015 - AZ: 1 U 132/14
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 13.09.2016 - VI ZR 605/15
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, die Richterinnen von Pentz und Müller
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. September 2015 zugelassen.
Gründe
Die Revision wird zugelassen, weil das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin rechtsfehlerhaft teilweise als unzulässig verworfen hat.
Im Übrigen sind keine Zulassungsgründe gegeben.
Galke
Wellner
Stöhr
von Pentz
Müller
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