Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.2016, Az.: 5 StR 332/16
Rechtfertigung der Höhe eines Schmerzensgelds unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und der Adhäsionsklägerin angesichts der Tat und ihrer Folgen für die Adhäsionsklägerin
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25003
Aktenzeichen: 5 StR 332/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130916B5STR332.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 18.03.2016

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 13.09.2016 - 5 StR 332/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das verhängte Schmerzensgeld bewegt sich in einer Größenordnung, die nach Auffassung des Senats auch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und der Adhäsionsklägerin angesichts der Tat und ihrer Folgen für die Adhäsionsklägerin in jedem Fall gerechtfertigt ist.

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Feilcke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.