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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.2016, Az.: 5 StR 305/16
Zuordnung von Einzelstrafen im Rahmen der Festsetzung einer Freiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25002
Aktenzeichen: 5 StR 305/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130916B5STR305.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Görlitz - 07.04.2016

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Brandendiebstahl u.a.

BGH, 13.09.2016 - 5 StR 305/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 7. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten im Hinblick auf die Tat 18 des Urteils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Zur Begründung der Ergänzung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Juli 2016 verwiesen. Für die Zuordnung der Einzelstrafen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Versuchtstaten um die Tatnummern im Urteil 19, 22 und 23 handelt.

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Feilcke

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