Beschl. v. 05.09.2016, Az.: IX ZR 143/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 08.10.2015 - AZ: 2 O 275/15
OLG Köln - 16.03.2016 - AZ: 27 U 26/15
Rechtsgrundlage:
BGH, 05.09.2016 - IX ZR 143/16
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 5. September 2016
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - unabhängig hiervon - auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unterzeichnet worden ist.
Kayser
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
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